Auslandsversicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung

Wenn Ihre Beschäftigten vorübergehend im Ausland arbeiten und die gesetzliche Unfallversicherung weitergelten soll, müssen Sie das in der Regel beantragen.

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Unternehmen die Möglichkeit, Beschäftigte auch bei vorübergehender Auslandstätigkeit weiter zu versichern.

Die Beschäftigten müssen im Ausland für dasselbe Unternehmen tätig sein, bei dem sie auch im Inland beschäftigt sind. Zudem muss die Dauer der Auslandstätigkeit von vornherein vertraglich begrenzt sein.

Ihr Unternehmen muss hierzu einen Antrag stellen. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des Eingangs des Antrags bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherung Bund und Bahn.

Dieser Antrag ist nicht notwendig, wenn der Versicherungsschutz bereits durch andere gesetzliche Regelungen besteht. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Fälle, bei denen die sogenannte Ausstrahlungsregelung des Sozialgesetzbuchs gilt
  • europarechtliche Regelungen
  • Sozialversicherungsabkommen zwischen 2 oder mehreren Ländern

Voraussetzungen

  • Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse bietet eine Auslandsversicherung an.
  • Es besteht kein Versicherungsschutz nach Europarecht, über Sozialversicherungsabkommen oder über die Ausstrahlungsregelung des Sozialgesetzbuchs.
  • Die Person, welche im Ausland tätig werden soll, ist beim Unternehmen beschäftigt.
  • Die Person setzt nach der Auslandstätigkeit ihre Tätigkeit beim inländischen Unternehmen fort.
  • Die Dauer des Auslandsaufenthalts ist von vornherein vertraglich begrenzt.

Fristen

Den Antrag müssen Sie vor Beginn der Auslandstätigkeit stellen, da kein rückwirkender Versicherungsschutz möglich ist.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • WiderspruchDetaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Unterlagen

Online Verfahren

Weiterführende Links

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Stand

26.08.2023, 17:08 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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