Kraftfahrzeugsteuer; Beantragung einer Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung

Wenn Sie Halterin oder Halter eines Fahrzeugs sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung in Form einer Steuerermäßigung oder vollständigen Steuerbefreiung von der Kraftfahrzeugsteuer beantragen.

Wenn für Sie als Privatperson oder für Ihr Unternehmen ein Kraftfahrzeug (Kfz) zugelassen ist, zahlen Sie Kraftfahrzeugsteuer.

Dafür können Sie eine Steuervergünstigung beantragen. Ob Sie eine Steuerermäßigung oder eine vollständige Steuerbefreiung von der Kraftfahrzeugsteuer erhalten, hängt von Ihrem Fahrzeug, dem Einsatzzweck und Ihren persönlichen Voraussetzungen ab.

Es gibt folgende Arten von Steuervergünstigungen:

  • Bei einer vollständigen Steuerbefreiung müssen Sie keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen.
  • Bei einer Steuerermäßigung reduziert sich der von Ihnen zu zahlende Steuerbetrag.

Eine Steuervergünstigung können Sie zum Beispiel beantragen, wenn:

  • Sie Ihr Fahrzeug ausschließlich in der Land oder Forstwirtschaft nutzen.
  • Sie Ihr Fahrzeug als Behörde oder Unternehmen zu bestimmten Zwecken nutzen, wie zum Beispiel zur Straßenreinigung, für den Feuerwehreineinsatz oder für den Katastrophenschutz. Zweckgebundene Vergünstigungen können Sie auch erhalten, wenn Sie Ihr Fahrzeug zum Beispiel für humanitäre Hilfsgütertransporte ins Ausland oder für das Schaustellergewerbe sowie für weitere im Kraftfahrzeugsteuergesetz festgelegte Zwecke nutzen.
  • Sie ein Mensch mit Schwerbehinderung sind und ein Fahrzeug auf Sie zugelassen ist. Die Art der Steuervergünstigung hängt dabei von den Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis ab.

Voraussetzungen

Steuervergünstigung für Menschen mit Schwerbehinderung:

  • Grundlegende Voraussetzungen:
    • Sie haben eine Schwerbehinderung.
    • Auf Sie ist ein Fahrzeug zugelassen.
    • Das Fahrzeug ist auch dann auf Ihren Namen zugelassen, wenn Sie minderjährig sind.
    • Führen Sie Ihr Fahrzeug nicht selbst, müssen die Fahrten Ihrer Fortbewegung oder Ihrer Haushaltsführung dienen.
  • Voraussetzungen für eine vollständige Steuerbefreiung:
    • Ihr Schwerbehindertenausweis enthält mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen:
      • H = Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
      • Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
      • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung.
    • Ihnen wurde bereits am oder vor dem 31.05.1979 die Kfz-Steuer erlassen und Ihr Schwerbehindertenausweis enthält eines der folgenden Merkzeichen:
      • Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
      • VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
      • EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung)
  • Voraussetzung für eine Steuerermäßigung um 50 Prozent:
    • Ihr Schwerbehindertenausweis ist mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck versehen.
    • Ihr Schwerbehindertenausweis enthält mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen:
      • G = Gehbehinderung
      • Gl = Gehörlosigkeit.
    • Sie verzichten auf Ihr Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
    • Ihr Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis enthält keine entsprechende Wertmarke.

Steuerbefreiung für die Land- und Forstwirtschaft:

  • Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Zugmaschinen und kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannten Sonderfahrzeugen im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie von Kraftfahrzeuganhängern:
    • Die Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie die Kraftfahrzeuganhänger dürfen nur zu folgenden land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden:
      • in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
      • zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
      • zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
      • zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm,
      • von Land- und Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur
      • Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
  • Ausnahmen sind Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger sowie kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht anerkannte Sonderfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Für diese Fahrzeuge können Sie keine Steuerbefreiung erhalten.

Weitere Steuerbefreiungen nach Einsatzzweck des Fahrzeugs:

  • Voraussetzungen für eine verwendungsbezogene Steuerbefreiung durch eine Behörde oder ein Unternehmen:
    • Sie verwenden Ihr Fahrzeug ausschließlich:
      • zum Wegebau und ist für eine Gebietskörperschaft zugelassen,
      • zur Straßenreinigung, einschließlich Winterdienst,
      • im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung.
    • Ihr Fahrzeug ist äußerlich für den Verwendungszweck erkennbar.
  • Voraussetzungen für eine verwendungsbezogene Steuerbefreiung können ebenfalls vorliegen für:
    • Fahrzeuge, die von gemeinnützigen Organisationen für humanitäre Hilfsgütertransporte ins Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden,
    • Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn Sie ihr Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent der gesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwenden,
    • Zugmaschinen sowie Wohnwagen, Wohnmobile und Packwagen, sofern die Fahrzeuge ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden beziehungsweise ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich dazu eingesetzt werden, um im Kombinierten Verkehr Großbehälter, Wechselaufbauten und Kraftfahrzeuganhänger vom Beladeort zum nächstgelegenen Bahnhof beziehungsweise zu einem Binnen- oder Seehafen zu transportieren oder von dort abzuholen und an den Entladeort auszuliefern.

Fristen

Ihre Steuervergünstigung gilt bis die Voraussetzungen dafür wegfallen oder Sie Ihr Fahrzeug abmelden.

Sie müssen Ihrem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich formlos schriftlich oder online im Zoll-Portal mitteilen,

  • wenn die Voraussetzungen für Ihre Steuervergünstigung wegfallen oder
  • wenn Ihr steuerbegünstigtes Fahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt wird, die nicht begünstigt sind.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Einspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen können, finden Sie in Ihrem Steuerbescheid.Die Einlegung eines Einspruchs ist auch online im ZollPortal möglich.Klage vor dem Finanzgericht, in der Regel nach dem Einspruchsverfahren

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    ausgefülltes Antragsformular für Menschen mit Schwerbehinderung: Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres gültigen Schwerbehindertenausweisesbei einer Steuerermäßigung um 50 Prozent: Kopie vom Beiblatt zu Ihrem Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke wenn eine andere Person Sie vertritt: gültige VollmachtBitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    ausgefülltes Antragsformular für Menschen mit Schwerbehinderung: Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres gültigen Schwerbehindertenausweisesbei einer Steuerermäßigung um 50 Prozent: Kopie vom Beiblatt zu Ihrem Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke wenn eine andere Person Sie vertritt: gültige VollmachtBitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    ausgefülltes Antragsformular für Menschen mit Schwerbehinderung: Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres gültigen Schwerbehindertenausweisesbei einer Steuerermäßigung um 50 Prozent: Kopie vom Beiblatt zu Ihrem Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke wenn eine andere Person Sie vertritt: gültige VollmachtBitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    ausgefülltes Antragsformular für Menschen mit Schwerbehinderung: Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres gültigen Schwerbehindertenausweisesbei einer Steuerermäßigung um 50 Prozent: Kopie vom Beiblatt zu Ihrem Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke wenn eine andere Person Sie vertritt: gültige VollmachtBitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.

Online Verfahren

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

04.01.2024, 17:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Hauptzollamt Schweinfurt

Hausanschrift

Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt

Postanschrift

Postfach 4150
97409 Schweinfurt

Telefon

+49 9721 6464-0

Fax

+49 9721 6464-1800

E-Mail Adresse

poststelle.hza-schweinfurt@zoll.bund.de

Webseite

http://www.zoll.de

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