Körperschaftsteuer; Beantragung einer gesonderten Feststellung zur steuerlichen Einlagenrückgewähr

Wenn ausländische Gesellschaften aus der EU oder dem EWR Rückzahlungen oder Leistungen aus Einlagen an deutsche Anteilseigner vornehmen, können sie zu Gunsten ihrer Anteilseigner einen Antrag auf gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr stellen.

Ausländische Gesellschaften sind grundsätzlich nicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet. Körperschaften und Personenvereinigungen aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten mit inländischen Anteilseignern können aber eine gesonderte Feststellung einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr beantragen.

Gegenstand der Feststellung sind sämtliche Leistungen des Antragstellers, welche aus dessen fiktiven steuerlichen Einlagekonto geleistet werden.

Bei der Antragstellung sind nicht nur die Einlagen und Leistungen inländischer Anteilseigner anzugeben, sondern grundsätzlich alle Einlagen und Leistungen. Die Nachweispflicht beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird.

Der Antrag muss schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Finanzbehörde gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens des Antragstellers örtlich zuständig ist. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde örtlich zuständig ist, muss der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.

Wichtiger Hinweis:
Ausländische Investmentfonds, die Zahlungen nach den §§ 16 und 34 Investmentsteuergesetz 2018 (InvStG) an ihre inländischen Anteilseigner vornehmen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2018 die gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr nach dem Körperschaftsteuergesetz nicht mehr beantragen.

Voraussetzungen

Anträge auf steuerliche Einlagenrückgewähr können stellen:

  • ausländische
    • Körperschaften oder
    • Personenvereinigungen
  • aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die in dem anderen Staat
    • der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und
    • Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 Einkommensteuergesetz (EStG)

gewähren können

Fristen

Antragstellung: bis zum 31.12. des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erfolgt ist

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • EinspruchFinanzgerichtliche Klage
     

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Bei der Antragstellung für die Einlagenrückgewähr müssen Sie einreichen: Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde über die unbeschränkte Steuerpflicht des Antragstellers für den beantragten ZeitraumAngaben über die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht des Antragstellers in Deutschland unter Nennung von Vermögen und Tätigkeiten in Deutschland zur Prüfung der zuständigen Behörde nach § 27 Absatz 8 Sätze 5 und 6 Körperschaftsteuergesetz (KStG)aktueller Handelsregisterauszugeine Firmenübersicht, aus der sich ergibt, wie die einzelnen Firmen entstanden und miteinander verbunden sind: aus der Übersicht muss erkennbar sein, wie lange die einzelnen Firmen bestanden haben (zum Beispiel in Form eines Organigramms)Höhe des Anteils des inländischen Anteilseignersgegebenenfalls Vertretungsvollmacht nach § 80 Abgabenordnung (AO) und Empfangsvollmachteigene Entwicklung der verschiedenen Bestandteile des Eigenkapitals ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977eine Ermittlung der EinlagenrückgewährJahresabschlüsse mit Überleitungsrechnungen ins deutsche Steuerrecht in analoger Anwendung des § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ab dem Zeitraum, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.2006Beschlüsse und Nachweise über die tatsächliche Durchführung von Einlagen, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977Leistungen für den beantragten VeranlagungszeitraumVeränderungen des Nennkapitals ab dem Zeitraum, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977Umwandlungen ab dem Zeitraum, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977 Hinweise: Die Höhe und die tatsächliche Durchführung der Bareinlagen und Barleistungen müssen Sie durch die Vorlage von Kontoauszügen (Bankbelege, aus welchen Zahlungsleistender und Zahlungsempfänger ersichtlich sind) nachweisen.Bei Sacheinlagen und Sachleistungen müssen Sie den Nachweis durch die Vorlage von Vertragsunterlagen (zum Beispiel Übertragungs-, Darlehens- oder Verschmelzungsvertrag) und Buchungsnachweise erbringen.Zur Wertermittlung der Höhe von Sacheinlagen und Sachleistungen (Anteilen, Forderungen oder anderer Wirtschaftsgüter) müssen Sie Nachweise zum Beispiel in Form eines Wertgutachtens erbringen.Nicht nachgewiesene Einlagen und Leistungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Formulare auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) unter „Benötigte Unterlagen und Berechnungen“

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Stand

06.08.2023, 12:08 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)

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