Stromsteuer; Anmeldung
Wenn Sie Stromsteuer bezahlen müssen, reichen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt ein, in der Sie die Steuer selbst berechnen. Man spricht dann von einer Steueranmeldung.
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf elektrischen Strom erhoben wird. Bei der Stromsteuer handelt es sich außerdem um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, wenn Sie die Steuer als Steuerschuldner bezahlen, müssen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Stromsteuer selbst berechnen (Steueranmeldung).
In der Regel wird elektrischer Strom durch einen Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch entnommen. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Entnahme beziehungsweise des Verbrauchs. Der Stromversorger muss dann für diesen Strom die Stromsteuer als Steuerschuldner entrichten und reicht die Kosten über den Strompreis im Rahmen der Rechnung an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter.
Entnimmt der Stromversorger Strom zum Selbstverbrauch aus dem Versorgungsnetz, muss er ebenfalls Stromsteuer bezahlen.
Wenn Sie als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch erzeugen, müssen Sie für den selbst verbrauchten Strom ebenfalls die Stromsteuer zahlen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Steuerbefreiung für den selbst erzeugten und genutzten Strom vorliegt. Solche Steuerbefreiungen sind beispielsweise möglich für Eigenerzeuger mit kleinen Photovoltaik-Hausdachanlagen (PV-Anlagen) oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen).
Sie müssen die Stromsteuer unaufgefordert und fristgerecht bezahlen. Andernfalls müssen Sie mit Säumniszuschlägen rechnen.
Voraussetzungen
Sie müssen die Stromsteuer anmelden, wenn Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Steuerschuldner sind Sie, wenn Sie
- als Stromversorger elektrischen Strom an Verbraucherinnen und Verbraucher geliefert haben, die diesen Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen haben, um ihn zu verbrauchen,
- als Stromversorger elektrischen Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen haben, um ihn selbst zu verbrauchen.
- als Versorger regelmäßig die Kosten über den Strompreis im Rahmen der Rechnung auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abwälzen.
- als Eigenerzeuger elektrischen Strom zum Selbstverbrauch erzeugt haben, und Ihren selbst erzeugten Strom verbraucht haben und für den selbst verbrauchten Strom keine Steuerbefreiung vorlag.
- elektrischen Strom widerrechtlich, also ohne Kenntnis der Netzbetreiber und Stromversorger, aus dem Versorgungsnetz entnommen haben.
- als Letztverbraucher elektrischen Strom aus einem Gebiet außerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und die Insel Helgoland) ohne Vertrag mit einem deutschen Stromversorger beziehen.
- In diesem Fall müssen Sie selbst für die Strommengen, die Sie aus dem deutschen Versorgungsnetz entnommen haben, die Stromsteuer bezahlen.
Fristen
Je nachdem, ob Sie die Stromsteuer jährlich oder monatlich anmelden möchten, müssen Sie unterschiedliche Fristen beachten:
- Bei jährlicher Stromsteueranmeldung: Sie müssen die Steueranmeldung bis zum 31. Mai des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Steuerentstehung (des Verbrauchs) folgt. Der selbst berechnete Betrag ist bis zum 25. Juni dieses Jahres zu bezahlen. Bei monatlicher Stromsteueranmeldung: Sie müssen die Steueranmeldung bis zum 15. Tag des Monats abgeben, der auf den Monat der Steuerentstehung (des Verbrauchs) folgt. Der selbst berechnete Betrag ist bis zum 25. Tag dieses Monats zu bezahlen.
- Wenn der Strom ohne Erlaubnis, widerrechtlich oder zweckwidrig entnommen oder weitergegeben wurde: Sie müssen die Steueranmeldung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, abgeben. Der selbst berechnete Betrag ist sofort zu bezahlen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung der steuerfreien Strommengen
- Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung der steuerfreien Strommengen
- Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung der steuerfreien Strommengen
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Vordruck 1400: "Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung steuerbefreiter Strommengen"gegebenenfalls geführte Aufzeichnungen über die Strommengen und die Unterlagen, die die Entnahme belegen -
Erforderliche Unterlage/n
Vordruck 1400: "Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung steuerbefreiter Strommengen"gegebenenfalls geführte Aufzeichnungen über die Strommengen und die Unterlagen, die die Entnahme belegen -
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Vordruck 1400: "Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung steuerbefreiter Strommengen"gegebenenfalls geführte Aufzeichnungen über die Strommengen und die Unterlagen, die die Entnahme belegen -
Erforderliche Unterlage/n
Vordruck 1400: "Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung steuerbefreiter Strommengen"gegebenenfalls geführte Aufzeichnungen über die Strommengen und die Unterlagen, die die Entnahme belegen
Online Verfahren
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Energie- und Stromsteuer (IVVA)
Über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie zentrale Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwal-tung übermitteln. -
Energie- und Stromsteuer (IVVA)
Über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie zentrale Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwal-tung übermitteln. -
Energie- und Stromsteuer (IVVA)
Über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie zentrale Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwal-tung übermitteln.
Weiterführende Links
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Stand
05.01.2024, 08:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)