Stromsteuer; Beantragung einer Entlastung für Unternehmen
Wenn Sie versteuerten Strom zu betrieblichen Zwecken entnommen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entlastung geltend machen. Diese müssen Sie beim örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen.
Ihr Unternehmen kann eine vollständige oder teilweise Entlastung von der Stromsteuer für bereits versteuerten Strom erhalten. Diese Entlastung müssen Sie beim örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen.
Eine Entlastung enthalten Sie unter anderem als
-
produzierendes Gewerbe für
- Elektroanalyse
- chemische Reduktionsverfahren
- Metallerzeugung und -bearbeitung
- die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, Erzeugnissen aus Beton, Gips oder Zement oder Waren aus Graphit
- produzierendes Gewerbe und Land- und Forstwirtschaft für nachweislich versteuerten Strom, den Sie für betriebliche Zwecke entnommen haben.
Voraussetzungen
- Sie sind ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft.
- Sie haben für den zu entlastenden Strom nachweislich Steuern bezahlt.
- Sie haben den Strom einer Zweckbestimmung oder Verwendung zugeführt, die nach dem Stromsteuergesetz entlastungsfähig ist.
Fristen
Ihr Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim örtlich zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein.
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Entlastung der Stromsteuer für Unternehmen: "Steuerentlastung nach § 9a StromStG" (Vordruck 1452) oder "Steuerentlastung nach § 9b StromStG" (Vordruck 1453) Folgende Unterlagen müssen Sie gegebenenfalls einreichen: Formular 1402 Beschreibung der wirtschaftlichen TätigkeitenBetriebserklärung Formular 1139 "Staatliche Beihilfen"Formular 1456 "Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie" (muss für jedes nutzende Unternehmen abgegeben werden)eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen den anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden -
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Entlastung der Stromsteuer für Unternehmen: "Steuerentlastung nach § 9a StromStG" (Vordruck 1452) oder "Steuerentlastung nach § 9b StromStG" (Vordruck 1453) Folgende Unterlagen müssen Sie gegebenenfalls einreichen: Formular 1402 Beschreibung der wirtschaftlichen TätigkeitenBetriebserklärung Formular 1139 "Staatliche Beihilfen"Formular 1456 "Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie" (muss für jedes nutzende Unternehmen abgegeben werden)eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen den anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden -
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Entlastung der Stromsteuer für Unternehmen: "Steuerentlastung nach § 9a StromStG" (Vordruck 1452) oder "Steuerentlastung nach § 9b StromStG" (Vordruck 1453) Folgende Unterlagen müssen Sie gegebenenfalls einreichen: Formular 1402 Beschreibung der wirtschaftlichen TätigkeitenBetriebserklärung Formular 1139 "Staatliche Beihilfen"Formular 1456 "Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie" (muss für jedes nutzende Unternehmen abgegeben werden)eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen den anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden -
Erforderliche Unterlage/n
Antrag auf Entlastung der Stromsteuer für Unternehmen: "Steuerentlastung nach § 9a StromStG" (Vordruck 1452) oder "Steuerentlastung nach § 9b StromStG" (Vordruck 1453) Folgende Unterlagen müssen Sie gegebenenfalls einreichen: Formular 1402 Beschreibung der wirtschaftlichen TätigkeitenBetriebserklärung Formular 1139 "Staatliche Beihilfen"Formular 1456 "Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie" (muss für jedes nutzende Unternehmen abgegeben werden)eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen den anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden
Online Verfahren
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Energie- und Stromsteuer (IVVA)
Über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie zentrale Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwal-tung übermitteln. -
Energie- und Stromsteuer (IVVA)
Über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie zentrale Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwal-tung übermitteln. -
Energie- und Stromsteuer (IVVA)
Über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie zentrale Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwal-tung übermitteln.
Weiterführende Links
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Stand
05.01.2024, 08:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)