Waffen; Anzeige der Überlassung einer erlaubnispflichtigen Waffe oder Munition
Wenn Sie als Bürger erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.
Wenn Sie Ihre erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition einer anderen Person überlassen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die zuständige Waffenbehörde löscht dann den Eintrag zu der Waffe und/oder Munition aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpasses.
Nicht anzeigen müssen Sie, wenn Sie
- wesentliche Teile der Waffe überlassen, um Verschönerungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen und diese dann nach Abschluss der Arbeiten zurückerhalten,
- Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses überlassen,
- Waffen und/oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.
Voraussetzungen
Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK).
Fristen
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
-
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Personalausweis oder Reisepass (Kopie)Waffenbesitzkarte (WBK)gegebenenfalls Europäischer Feuerwaffenpass -
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Personalausweis oder Reisepass (Kopie)Waffenbesitzkarte (WBK)gegebenenfalls Europäischer Feuerwaffenpass -
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Personalausweis oder Reisepass (Kopie)Waffenbesitzkarte (WBK)gegebenenfalls Europäischer Feuerwaffenpass -
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Personalausweis oder Reisepass (Kopie)Waffenbesitzkarte (WBK)gegebenenfalls Europäischer Feuerwaffenpass
Verwandte Leistungen
Stand
12.05.2023, 16:05 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)