Alkopopsteuer; Beantragung einer Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Alkopops

Wenn Sie Umgang mit Alkopops haben, die nicht versteuert sind, benötigen Sie in vielen Fällen eine Erlaubnis. Dies ist der Fall beim Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Lagern, Empfangen oder Versenden der Alkopops.

Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, unter bestimmten Voraussetzungen mit nicht versteuerten Alkopops umzugehen, beispielsweise als Hersteller, Importeure und Gewerbetreibende.

Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören, benötigen Sie eine Erlaubnis im Umgang mit der unversteuerten Ware:

  • "Steuerlagerinhaber": Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Alkopops. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Alkopops unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
  • "registrierte Empfänger": Sie empfangen Alkopops aus dem Ausland, für die die Alkopopsteuer ausgesetzt ist. Die Erlaubnis können Sie für Einzelfälle oder als Dauererlaubnis beantragen.
  • "registrierte Versender": Sie versenden Waren, für die die Alkopopsteuer ausgesetzt ist, in andere Länder der Europäischen Union.

In allen Fällen benötigen Sie eine schriftliche Erlaubnis von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt. Die Erlaubnis wird Ihnen unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

Vor Erteilung einer Erlaubnis prüft die Zollverwaltung im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb. 

Wenn Sie als Steuerlagerinhaber unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Alkopops einsetzen, benötigen Sie außerdem auch eine Erlaubnis für ein Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren). In diesen Fällen spricht man von einer sogenannten "kombinierten Lagererlaubnis". Liegt diese Erlaubnis nicht vor, sind Sie nur berechtigt, Alkopops aus schon versteuertem Alkohol herzustellen.

Voraussetzungen

  • Sie sind steuerlich zuverlässig.
  • Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsgemäß Buch und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
  • Wenn Sie Waren empfangen oder versenden, für die die Alkopopsteuer ausgesetzt ist, oder wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit leisten.

Detaillierte Informationen über die jeweiligen Voraussetzungen einer Erlaubnis finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.

Fristen

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als registrierter Versender oder registrierter Empfänger stellen.

Kosten

  • für die Erlaubnis: keine
  • gegebenenfalls Sicherheitsleistung nötig

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid zur beantragten Erlaubnis entnehmen.Klage vor dem Finanzgericht

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Für die "Erlaubnis als Steuerlagerinhaber" zusätzlich jeweils 2-fach: Formular 1241 "Betriebserklärung – Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Alkohol/alkoholhaltige Waren) oder Alkopops"Verzeichnis der Räume und Betriebseinrichtungen oder der Anlagen zur Alkoholgewinnung und -reinigung (Formulare 1204 und 1205)Lagepläne der Räumlichkeiten des Steuerlagers mit Erläuterungen Für die Dauererlaubnis als "registrierter Empfänger" zusätzlich jeweils 2-fach: Warenverzeichnis (Formular 2746)ein Lageplan des Betriebs mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrifteine Darstellung der Buchführung über den Empfang und Verbleib der Warengegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis, dass Sie ermäßigte Steuersätze anwenden dürfen Für die einmalige Erlaubnis als "registrierter Empfänger" müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen. Für die "Erlaubnis als registrierter Versender" zusätzlich jeweils 2-fach: Formular 2737 "Warenverzeichnis – registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr eine Darstellung der Buchführung über den Versand und Verbleib der Waren Detaillierte Informationen über die jeweils benötigten Unterlagen finden Sie in den Formularen. Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Für die "Erlaubnis als Steuerlagerinhaber" zusätzlich jeweils 2-fach: Formular 1241 "Betriebserklärung – Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Alkohol/alkoholhaltige Waren) oder Alkopops"Verzeichnis der Räume und Betriebseinrichtungen oder der Anlagen zur Alkoholgewinnung und -reinigung (Formulare 1204 und 1205)Lagepläne der Räumlichkeiten des Steuerlagers mit Erläuterungen Für die Dauererlaubnis als "registrierter Empfänger" zusätzlich jeweils 2-fach: Warenverzeichnis (Formular 2746)ein Lageplan des Betriebs mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrifteine Darstellung der Buchführung über den Empfang und Verbleib der Warengegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis, dass Sie ermäßigte Steuersätze anwenden dürfen Für die einmalige Erlaubnis als "registrierter Empfänger" müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen. Für die "Erlaubnis als registrierter Versender" zusätzlich jeweils 2-fach: Formular 2737 "Warenverzeichnis – registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr eine Darstellung der Buchführung über den Versand und Verbleib der Waren Detaillierte Informationen über die jeweils benötigten Unterlagen finden Sie in den Formularen. Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Für die "Erlaubnis als Steuerlagerinhaber" zusätzlich jeweils 2-fach: Formular 1241 "Betriebserklärung – Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Alkohol/alkoholhaltige Waren) oder Alkopops"Verzeichnis der Räume und Betriebseinrichtungen oder der Anlagen zur Alkoholgewinnung und -reinigung (Formulare 1204 und 1205)Lagepläne der Räumlichkeiten des Steuerlagers mit Erläuterungen Für die Dauererlaubnis als "registrierter Empfänger" zusätzlich jeweils 2-fach: Warenverzeichnis (Formular 2746)ein Lageplan des Betriebs mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrifteine Darstellung der Buchführung über den Empfang und Verbleib der Warengegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis, dass Sie ermäßigte Steuersätze anwenden dürfen Für die einmalige Erlaubnis als "registrierter Empfänger" müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen. Für die "Erlaubnis als registrierter Versender" zusätzlich jeweils 2-fach: Formular 2737 "Warenverzeichnis – registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr eine Darstellung der Buchführung über den Versand und Verbleib der Waren Detaillierte Informationen über die jeweils benötigten Unterlagen finden Sie in den Formularen. Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Für die "Erlaubnis als Steuerlagerinhaber" zusätzlich jeweils 2-fach: Formular 1241 "Betriebserklärung – Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Alkohol/alkoholhaltige Waren) oder Alkopops"Verzeichnis der Räume und Betriebseinrichtungen oder der Anlagen zur Alkoholgewinnung und -reinigung (Formulare 1204 und 1205)Lagepläne der Räumlichkeiten des Steuerlagers mit Erläuterungen Für die Dauererlaubnis als "registrierter Empfänger" zusätzlich jeweils 2-fach: Warenverzeichnis (Formular 2746)ein Lageplan des Betriebs mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrifteine Darstellung der Buchführung über den Empfang und Verbleib der Warengegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis, dass Sie ermäßigte Steuersätze anwenden dürfen Für die einmalige Erlaubnis als "registrierter Empfänger" müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen. Für die "Erlaubnis als registrierter Versender" zusätzlich jeweils 2-fach: Formular 2737 "Warenverzeichnis – registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr eine Darstellung der Buchführung über den Versand und Verbleib der Waren Detaillierte Informationen über die jeweils benötigten Unterlagen finden Sie in den Formularen. Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.

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Stand

09.05.2023, 08:05 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Hauptzollamt Schweinfurt

Hausanschrift

Brückenstraße 27
97421 Schweinfurt

Postanschrift

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E-Mail Adresse

poststelle.hza-schweinfurt@zoll.bund.de

Webseite

http://www.zoll.de

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