Umsatzsteuer; Beantragung einer Erstattung als Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied

Als Botschaft, Konsulat sowie als deren Mitglied können Sie sich in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer erstatten lassen.

In Deutschland gibt es ein Verfahren zur Erstattung der Umsatzsteuer für

  • Botschaften, also ausländische ständige diplomatische Missionen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder
  • Konsulate, also berufskonsularische Vertretungen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder

Wenn Sie als Botschaft, Konsulat oder eines deren Mitglieder Waren und Dienstleistungen von deutschen Unternehmen erwerben, zahlen Sie darauf Umsatzsteuer. Diese kann Ihnen auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstattet werden. Eine direkte Umsatzsteuerbefreiung ist nicht möglich.
Die Erstattung beträgt pro Kalenderjahr und Mitglied maximal EUR 1.200,00. Der Erwerb eines Kraftfahrzeugs wird nicht auf den Maximalbetrag angerechnet.

Voraussetzungen

  • einen Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer können stellen:
    • Botschaften und Konsulate der Staaten, mit denen entsprechende Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen, und
    • ausländische Mitglieder dieser Botschaften und Konsulate, die nicht ständig in Deutschland ansässig sind
  • Lieferungen und sonstige Leistungen sind für den amtlichen Gebrauch der Botschaft, des Konsulats oder den persönlichen Bedarf des Mitglieds bestimmt und geeignet
  • die Rechnung beträgt inklusive Umsatzsteuer mehr als EUR 100,00
  • beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs: mindestens 2 Jahre Nutzung in Deutschland
  • die Erstattung für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen ist ausgeschlossen
  • der Erstattungszeitraum muss mindestens ein Kalendervierteljahr betragen

Fristen

Der Antrag ist bis zum 31.12. des auf den Umsatz folgenden Jahres zu stellen.
Beispiel: Sie haben im August 2018 eine gekaufte Ware oder eine Dienstleistung erhalten. Den Antrag auf Erstattung müssen Sie bis spätestens 31.12.2019 stellen.

Kosten

Für Sie entstehen keine Kosten.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Nachtrag
    Detaillierte Informationen, wie Sie den Nachtrag beantragen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

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Stand

06.05.2023, 10:05 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)

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