Geoblocking; Einreichung einer Beschwerde wegen Verletzung der Vorschriften der Geoblocking-Verordnung
Wenn Sie sich über einen Anbieter wegen Verletzung der Vorschriften der Geoblocking-Verordnung beschweren wollen, können Sie eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen.
Wenn es europäischen Kunden durch Anbieter, die innerhalb des Binnenmarkts der Europäischen Union (EU) tätig sind, nicht ermöglicht wird, grenzüberschreitend Waren oder Dienstleistungen zu erwerben, spricht man von Geoblocking. Gleiches ist der Fall, wenn die Waren oder Dienstleistungen nicht zu den gleichen Bedingungen wie für Inländer angeboten werden.
So dürfen Anbieter zwar ihre Waren und Dienstleistungen für verschiedene Kundengruppen oder in verschiedenen Ländern auf verschiedenen Sprachen, zu unterschiedlichen Preisen und Konditionen anbieten, aber will ein Kunde aus einem anderen Land der EU über die inländische Internetseite des Anbieters bestellen, muss er das zu den gleichen Preisen und Konditionen können wie die Landesbewohner.
Nach der Geoblocking-Verordnung sind somit Diskriminierungen gegenüber Kunden wegen
- Wohnsitz,
- Ort der Niederlassung oder
- Staatsangehörigkeit
nicht erlaubt.
Zu den Kunden zählen Verbraucher, welche
- die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen oder
- ihren Wohnsitz in einem EU-Land haben und
endnutzende Unternehmen, die
- in einem EU-Land niedergelassen sind und
- Dienstleistungen ausschließlich zur Endnutzung in Anspruch nehmen oder
- Waren zur Endnutzung erwerben.
Die Geoblocking-Verordnung schützt Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen weiterverkaufen, umwandeln, verarbeiten, vermieten oder an Subunternehmer weitergeben, nicht.
Zudem bestehen zahlreiche Ausnahmen. Diese betreffen sowohl bestimmte Arten von Dienstleistungen, als auch bestimmte Ungleichbehandlungen, zum Beispiel aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften.
Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der Geoblocking-Verordnung kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) gegen deutsche Anbieter Anordnungen erlassen oder Bußgelder verhängen.
Gegenüber Anbietern im EU-Ausland kann die BNetzA im Rahmen des europäischen CPC-Netzwerks die zuständige nationale Behörde des betreffenden EU-Landes zum Erlassen von Maßnahmen auffordern.
CPC bedeutet „Consumer Protection Cooperation“ und bezeichnet ein europäisches Behördennetzwerk, dessen Aufgabe es ist, Verbraucherrechte durchzusetzen.
Eine Beschwerde bei einem Verstoß gegen die Geoblocking-Verordnung reichen Sie online über das „Beschwerdeformular Geoblocking“ auf der Internetseite der BNetzA ein.
Voraussetzungen
keine
Fristen
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- „Beschwerdeformular Geoblocking“ auf der Internetseite der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
- „Beschwerdeformular Geoblocking“ auf der Internetseite der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
- „Beschwerdeformular Geoblocking“ auf der Internetseite der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
keine -
Erforderliche Unterlage/n
keine -
Erforderliche Unterlage/n
keine -
Erforderliche Unterlage/n
keine
Online Verfahren
-
Beschwerdeformular Geoblocking
Sie können sich über das Kontaktformular über einen Anbieter wegen Verletzung der Vorschriften der Geoblocking-Verordnung beschweren. -
Beschwerdeformular Geoblocking
Sie können sich über das Kontaktformular über einen Anbieter wegen Verletzung der Vorschriften der Geoblocking-Verordnung beschweren. -
Beschwerdeformular Geoblocking
Sie können sich über das Kontaktformular über einen Anbieter wegen Verletzung der Vorschriften der Geoblocking-Verordnung beschweren.
Weiterführende Links
Stand
25.01.2023, 07:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (siehe BayernPortal)