Öffentlicher Linienverkehr; Beantragung von Genehmigungen und Ausnahmen
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist somit genehmigungspflichtig.
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
Die Regierungen
- erteilen Genehmigungen für Linienverkehre (zu ihnen zählen Verkehrsformen wie der Berufsverkehr, Schüler- und Kindergartenlinien, sowie Flughafenzubringerdienste),
- erteilen Genehmigungen für Miet- und Ausflugsverkehr (Gelegenheitsverkehr).
- erteilen Genehmigungen für internationale Linienverkehre,
- erteilen Genehmigungen für Tarife,
- erteilen in Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste bei Schulbus- und Kindergartenlinien und
- fördern die Unternehmer (Ausgleichsleistungen, Busse, Betriebshöfe usw.).
Von den für den Linienverkehr geltenden Vorschriften kann die Regierung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragssteller Ausnahmen erteilen.
Voraussetzungen
Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass
- die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist (Vorlage von Bilanzen, Vermögensübersichten etc.),
- er, die für die Führung des Geschäfts bestellte Person und der Verkehrsleiter zuverlässig sind (polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahreignungsregister etc.),
- die fachliche Qualifikation gegeben ist (Fachkundebescheinigung der IHK),
- er und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Außerdem müssen die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein (u. a. öffentliche Verkehrsinteressen, Voraussetzungen der Nahverkehrsplanung).
Kosten
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Rechtsgrundlagen
-
§ 15 Abs. 2 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Genehmigungsbehörden
Formulare
- Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen außerhalb der EU
- Genehmigungsantrag für einen Linienverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, die Erneuerung der Genehmigung sowie eine Änderung der Bedingungen für einen genehmigten Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Antragsrücknahme
- Antrag auf Genehmigungsübertragung und Übertragung der Betriebsführung
- Anlage zu Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz - Eigenkapitalbescheinigung nach Berufszugangsverordnung
Stand
17.07.2023, 14:07 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)