Weinrecht; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
Bei Erzeugnissen des Weinrechts, die vorgeschriebene Mindest- oder Höchstwerte oder Bezeichnungsvorgaben nicht einhalten, kann in bestimmten Fällen eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Bei Weinerzeugnissen wie (schlichtem) Wein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Likörwein, Perlwein und Sekt müssen gewisse analytische Mindestwerte (z. B. Gesamtalkoholgehalt) oder Höchstwerte (z. B. gesamte schweflige Säure) eingehalten werden. In der Praxis kann es vorkommen, dass diese Werte nicht erreicht oder überschritten werden. Auch bei der Bezeichnung oder der kellerwirtschaftlichen Behandlung können Fehler oder Abweichungen entstehen, die in Ausnahmefällen sanktioniert (zugelassen) werden können.
Zuständige Behörden:
a) Regierung von Unterfranken für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 WeinÜV in Verfahren nach § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 WeinG (= Qualitätsprüfung für Weine)
b) alle Regierungen für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 WeinÜV, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- und Täuschungsschutz dienen, und kein Fall von a) vorliegt
Voraussetzungen
Fristen
Kosten
Je nach betroffener Weinmenge und Schwere der Abweichung von 25 bis 500 EUR.
Hinzu kommen die Auslagen für gegebenenfalls erforderliche Untersuchungen durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
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Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt. -
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Stand
12.07.2023, 09:07 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Regierung von Unterfranken (siehe BayernPortal)