Schuldnerverzeichnis; Einsicht
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen online im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder das Schuldnerverzeichnis einsehen.
Im sogenannten Schuldnerverzeichnis werden Personendaten von Schuldnern eingetragen,
- die der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,
- die eine Vermögensauskunft abgegeben haben und sich aus dem Vermögensverzeichnis ergibt, dass eine Rückzahlung der Schulden nicht vollständig möglich ist,
- die nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses die Schulden vollständig zurückzahlen könnten, die Vollständige Rückzahlung aber nicht innerhalb eines Monats nachgewiesen haben,
- deren Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder
- deren Restschuldbefreiung abgelehnt oder widerrufen wurde.
Sie können nur online über das Gemeinsame Vollstreckungsprotal der Länder Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen, zum Beispiel:
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen
- für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
- zur Auskunft über Sie selbst betreffende Eintragungen
- für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Zuständig ist immer das Zentrale Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslands.
Voraussetzungen
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist möglich
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
- für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
- zur Auskunft über Sie selbst betreffende Eintragungen,
- für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Für die Einsicht entsteht je übermitteltem Datensatz eine Gebühr in Höhe von EUR 4,50. Die Gebühr entsteht auch, wenn lediglich mitgeteilt wird, dass für diese Schuldnerin oder diesen Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist. Die Selbstauskunft für eingetragene Schuldner ist kostenfrei.
Gebühr: 4,5 EUR
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Online Verfahren
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Gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder
Im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder finden Sie das Schuldnerverzeichnis mit Personendaten von bestimmten Schuldnern. -
Gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder
Im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder finden Sie das Schuldnerverzeichnis mit Personendaten von bestimmten Schuldnern. -
Gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder
Im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder finden Sie das Schuldnerverzeichnis mit Personendaten von bestimmten Schuldnern.
Weiterführende Links
Stand
02.02.2024, 07:02 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Justiz (siehe BayernPortal)