Sozialversicherungsfachangestellte/r (Fachrichtung gesetzliche Renten- und Unfallversicherung); Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation

Sie können die Anerkennung des Berufes Sozialversicherungsfachangestellte/r beantragen.

Der Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r ist in Deutschland nicht reglementiert. Um in Bayern in diesem Beruf arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation deshalb nicht zwingend erforderlich.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber.

Ein Anerkennungsverfahren kann aber sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird. Dies kann Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren erhöhen.

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales stellt die Gleichwertigkeit mit dem deutschen Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r Fachrichtung gesetzliche Renten- und Unfallversicherung fest, wenn

  • Ihre ausländische Berufsbildung zu vergleichbaren Tätigkeiten befähigt und
  • Ihre ausländische Berufsqualifikation hinsichtlich der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten keine wesentlichen Unterschiede aufweist.
  • Unter Umständen müssen Sie außerdem nachweisen, dass Sie beabsichtigen, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Der Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet.

Fristen

keine

Kosten

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BQFG ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Die Gebühren für ein entsprechendes Verfahren richten sich nach dem Gebührenrecht des Freistaates Bayern und sind abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens. Die Gebühren bewegen sich in der Regel in einem Rahmen zwischen 25,00 bis 1.000,00 EUR. Nach Art. 14 Bayerisches Kostengesetz kann die Durchführung des Feststellungsverfahrens von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.

Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.

Über weitere Möglichkeiten einer finanziellen Förderung informiert Sie z.B. das Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ (siehe „Weiterführende Links“).

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BVFG (siehe Besondere Hinweise) ist dagegen kostenfrei.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Unterlagen

  • Folgende Unterlagen können erforderlich sein:
    Tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache (z. B. in Form eines Lebenslaufs)Identitätsnachweis (z. B. Kopie oder Scan des Reisepasses oder Personalausweises)Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise der Berufsausbildung oder beruflichen Fortbildung (Ausbildungsnachweise bescheinigen einen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten erfolgreichen Abschluss einer Bildungsmaßnahme;  z. B. Kopien oder Scans von Prüfungszeugnissen, Berufsurkunden. Jeweils in deutscher Übersetzung. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.)Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (z. B. Kopien oder Scans von Arbeitszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen. Jeweils in deutscher Übersetzung. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.) Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde Nachweise über die Absicht, eine Erwerbstätigkeit im Inland ausüben zu wollen (geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit oder der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern sein) Entfällt in der Regel, wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz wohnen oderwenn Sie die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen.
  • Folgende Unterlagen können erforderlich sein:
    Tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache (z. B. in Form eines Lebenslaufs)Identitätsnachweis (z. B. Kopie oder Scan des Reisepasses oder Personalausweises)Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise der Berufsausbildung oder beruflichen Fortbildung (Ausbildungsnachweise bescheinigen einen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten erfolgreichen Abschluss einer Bildungsmaßnahme;  z. B. Kopien oder Scans von Prüfungszeugnissen, Berufsurkunden. Jeweils in deutscher Übersetzung. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.)Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (z. B. Kopien oder Scans von Arbeitszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen. Jeweils in deutscher Übersetzung. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.) Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde Nachweise über die Absicht, eine Erwerbstätigkeit im Inland ausüben zu wollen (geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit oder der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern sein) Entfällt in der Regel, wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz wohnen oderwenn Sie die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen.
  • Folgende Unterlagen können erforderlich sein:
    Tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache (z. B. in Form eines Lebenslaufs)Identitätsnachweis (z. B. Kopie oder Scan des Reisepasses oder Personalausweises)Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise der Berufsausbildung oder beruflichen Fortbildung (Ausbildungsnachweise bescheinigen einen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten erfolgreichen Abschluss einer Bildungsmaßnahme;  z. B. Kopien oder Scans von Prüfungszeugnissen, Berufsurkunden. Jeweils in deutscher Übersetzung. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.)Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (z. B. Kopien oder Scans von Arbeitszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen. Jeweils in deutscher Übersetzung. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.) Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde Nachweise über die Absicht, eine Erwerbstätigkeit im Inland ausüben zu wollen (geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit oder der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern sein) Entfällt in der Regel, wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz wohnen oderwenn Sie die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen.
  • Folgende Unterlagen können erforderlich sein:
    Tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache (z. B. in Form eines Lebenslaufs)Identitätsnachweis (z. B. Kopie oder Scan des Reisepasses oder Personalausweises)Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise der Berufsausbildung oder beruflichen Fortbildung (Ausbildungsnachweise bescheinigen einen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten erfolgreichen Abschluss einer Bildungsmaßnahme;  z. B. Kopien oder Scans von Prüfungszeugnissen, Berufsurkunden. Jeweils in deutscher Übersetzung. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.)Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (z. B. Kopien oder Scans von Arbeitszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen. Jeweils in deutscher Übersetzung. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer fertigen.) Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde Nachweise über die Absicht, eine Erwerbstätigkeit im Inland ausüben zu wollen (geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit oder der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern sein) Entfällt in der Regel, wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz wohnen oderwenn Sie die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen.

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

23.10.2023, 09:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Hausanschrift

Winzererstr. 9
80797 München

Telefon

+49 89 1261-01

Fax

+49 89 1261-1122

E-Mail Adresse

poststelle@stmas.bayern.de

Webseite

http://www.stmas.bayern.de

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