Künstlersozialkasse; Abgabe einer Stellungnahme bei Bußgeldverfahren
Sie sind bei der Künstlersozialkasse (KSK) versichert oder abgabepflichtig und verstoßen gegen Ihre Pflichten? Dann kann die KSK eine Geldbuße verhängen.
Wenn Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert oder abgabepflichtig sind, haben Sie bestimmte Pflichten. Die Künstlersozialkasse prüft nach Aktenlage, ob Sie sich pflichtgemäß oder ordnungswidrig Verhalten haben.
Als Versicherte oder Versicherter handeln Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig machen,
- der Auskunfts- oder Vorlagepflicht auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen oder
- der Meldepflicht nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen.
Als abgabepflichtiges Unternehmen handeln Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- die Bemessungsgrundlage zur Künstlersozialabgabe nicht rechtzeitig oder nicht richtig melden,
- die Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führen oder
- der Auskunfts- oder Vorlagepflicht auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen.
Haben Sie sich ordnungswidrig verhalten, kann die KSK eine Geldbuße verhängen. In diesem Fall erhalten Sie einen Bußgeldbescheid. Der Bußgeldbescheid beinhaltet unter anderem:
- den Pflichtverstoß
- die Bußgeldvorschriften
- die festgesetzte Geldbuße
- die Höhe der Gebühr und Auslagen (Kosten)
Die Höhe einer Geldbuße richtet sich nach dem individuellen Einzelfall.
Für Versicherte:
Bußgeldrahmen pro Verstoß: EUR 5,00 bis EUR 5.000,00
Für abgabepflichtige Unternehmen:
Bußgeldrahmen pro Verstoß: EUR 5,00 bis EUR 50.000,00
Voraussetzungen
Sie
- sind bei der Künstlersozialkasse versichert oder betreiben ein abgabepflichtiges Unternehmen und
- haben sich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungswidrig verhalten.
Fristen
Die Geldbuße und die Kosten sind spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu zahlen.
Kosten
Für Versicherte und abgabepflichtige Unternehmen:
Gebühren: EUR 25,00 bis EUR 7.500,00
Auslagen: EUR 3,50
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen nur Unterlagen einreichen, wenn die Künstlersozialkasse Sie dazu auffordert. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen nur Unterlagen einreichen, wenn die Künstlersozialkasse Sie dazu auffordert. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen nur Unterlagen einreichen, wenn die Künstlersozialkasse Sie dazu auffordert. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen nur Unterlagen einreichen, wenn die Künstlersozialkasse Sie dazu auffordert.
Weiterführende Links
Stand
29.08.2022, 08:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)