Künstlersozialversicherung; Übermittlung von Angaben und Unterlagen für endgültige Zuschussabrechnung
Zuschüsse, die Sie von der Künstlersozialkasse erhalten, werden im folgenden Jahr endgültig abgerechnet.
Als erwerbsmäßig künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Person haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuschüsse der Künstlersozialkasse (KSK). Die Zuschüsse betreffen die Kosten für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Sie können einen Anspruch auf diese Zuschüsse haben, wenn Sie
- über die KSK versicherungspflichtig sind und
- von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht befreit sind oder
- keinen Zugang mehr zur gesetzlichen Versicherung haben.
Sie erhalten die Zuschüsse monatlich als vorläufigen Zuschuss. Es sind also Abschlagszahlungen auf den endgültigen Zuschuss.
Nach Ende eines Jahres erhalten Sie eine endgültige Zuschussabrechnung. Sie basiert auf
- Ihren tatsächlichen Beiträgen für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und
- gegebenenfalls Ihrem tatsächlichen Einkommen.
Die KSK vergleicht die vorläufig gezahlten Zuschüsse mit dem tatsächlichen Zuschussanspruch. Dabei kann es zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen.
Wenn Sie die Angaben und Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen, fordert die KSK die vorläufig gezahlten Zuschüsse zurück. Zudem verlieren Sie Ihren aktuellen Zuschussanspruch.
Wenn Sie die Unterlagen nachträglich einreichen, ist eine verspätete Zuschussabrechnung möglich. In diesem Fall können Sie wieder einen vorläufigen monatlichen Zuschuss erhalten.
Voraussetzungen
Sie müssen im vergangenen Jahr Zuschüsse zu den Aufwendungen für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erhalten haben.
Fristen
Frist für die Abgabe der vollständigen Unterlagen für die endgültige Zuschussabrechnung bei der KSK:
31.05. des Folgejahres der vorläufigen Zuschüsse
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Nachweis über die tatsächlichen Aufwendungen für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Bescheinigung erhalten Sie üblicherweise Anfang des Jahres automatisch von Ihrem privaten Versicherungsunternehmen oderbei einer freiwilligen Versicherung von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Gegebenenfalls eine zusätzliche Bescheinigung über die monatlichen Aufwendungen, wenn Sie nicht im gesamten Jahr Zuschüsse erhalten haben. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Anfrage von Ihrer Krankenversicherung. -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweis über die tatsächlichen Aufwendungen für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Bescheinigung erhalten Sie üblicherweise Anfang des Jahres automatisch von Ihrem privaten Versicherungsunternehmen oderbei einer freiwilligen Versicherung von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Gegebenenfalls eine zusätzliche Bescheinigung über die monatlichen Aufwendungen, wenn Sie nicht im gesamten Jahr Zuschüsse erhalten haben. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Anfrage von Ihrer Krankenversicherung. -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweis über die tatsächlichen Aufwendungen für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Bescheinigung erhalten Sie üblicherweise Anfang des Jahres automatisch von Ihrem privaten Versicherungsunternehmen oderbei einer freiwilligen Versicherung von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Gegebenenfalls eine zusätzliche Bescheinigung über die monatlichen Aufwendungen, wenn Sie nicht im gesamten Jahr Zuschüsse erhalten haben. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Anfrage von Ihrer Krankenversicherung. -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweis über die tatsächlichen Aufwendungen für Ihre private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Bescheinigung erhalten Sie üblicherweise Anfang des Jahres automatisch von Ihrem privaten Versicherungsunternehmen oderbei einer freiwilligen Versicherung von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Gegebenenfalls eine zusätzliche Bescheinigung über die monatlichen Aufwendungen, wenn Sie nicht im gesamten Jahr Zuschüsse erhalten haben. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Anfrage von Ihrer Krankenversicherung.
Weiterführende Links
Stand
29.08.2022, 08:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)