Künstlersozialversicherung; Mitteilung bei Erhalt von Entgeltersatzleistungen

Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft nicht arbeiten können und Geld von einer anderen Stelle erhalten, brauchen Sie unter Umständen keine Sozialversicherungsbeiträge über die Künstlersozialkasse zahlen.

Sie sind künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig und über die Künstlersozialkasse (KSK) gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen.

Für die Prüfung der Voraussetzungen von

  • Krankengeld,
  • Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld oder weiteren Entgeltersatzleistungen

ist der jeweilige Leistungsträger zuständig.

Je nach Art der Leistung kann das

  • die gesetzliche Krankenkasse,
  • ein Unfallversicherungsträger oder
  • ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger sein.

Haben Sie Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung, brauchen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge über die KSK entrichten. Damit die KSK die sogenannte Beitragsfreiheit feststellen kann, müssen Sie den Leistungsbezug anzeigen. Außerdem sollten Sie diesen am besten auch durch Nachweise belegen, um zusätzlichen Schriftwechsel zu vermeiden.

Die Beitragsfreiheit dauert so lange an, wie Sie die Entgeltersatzleistung erhalten.

Voraussetzungen

Der Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung muss durch den zuständigen Leistungsträger festgestellt worden sein. Der Beginn und gegebenenfalls auch das Ende der Leistungsgewährung müssen bekannt sein.

Fristen

Bitte teilen Sie uns den Bezug einer Entgeltersatzleistung unverzüglich mit.

Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Nachweis über den Bezug der Entgeltersatzleistung, wie zum Beispiel: Kopie des Bewilligungsbescheides oderanderes Schreiben des zuständigen Leistungsträgers
  • Erforderliche Unterlage/n
    Nachweis über den Bezug der Entgeltersatzleistung, wie zum Beispiel: Kopie des Bewilligungsbescheides oderanderes Schreiben des zuständigen Leistungsträgers
  • Erforderliche Unterlage/n
    Nachweis über den Bezug der Entgeltersatzleistung, wie zum Beispiel: Kopie des Bewilligungsbescheides oderanderes Schreiben des zuständigen Leistungsträgers
  • Erforderliche Unterlage/n
    Nachweis über den Bezug der Entgeltersatzleistung, wie zum Beispiel: Kopie des Bewilligungsbescheides oderanderes Schreiben des zuständigen Leistungsträgers

Weiterführende Links

Stand

29.08.2022, 08:08 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Künstlersozialkasse

Hausanschrift

Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven

Telefon

+49 4421 9734051500

Fax

+49 4421 7543-5080

E-Mail Adresse

auskunft@kuenstlersozialkasse.de

Webseite

http://www.kuenstlersozialkasse.de

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