Künstlersozialversicherung; Mitteilung bei Erhalt von Entgeltersatzleistungen
Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft nicht arbeiten können und Geld von einer anderen Stelle erhalten, brauchen Sie unter Umständen keine Sozialversicherungsbeiträge über die Künstlersozialkasse zahlen.
Sie sind künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig und über die Künstlersozialkasse (KSK) gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen.
Für die Prüfung der Voraussetzungen von
- Krankengeld,
- Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes,
- Mutterschaftsgeld,
- Verletztengeld
- Übergangsgeld oder weiteren Entgeltersatzleistungen
ist der jeweilige Leistungsträger zuständig.
Je nach Art der Leistung kann das
- die gesetzliche Krankenkasse,
- ein Unfallversicherungsträger oder
- ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger sein.
Haben Sie Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung, brauchen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge über die KSK entrichten. Damit die KSK die sogenannte Beitragsfreiheit feststellen kann, müssen Sie den Leistungsbezug anzeigen. Außerdem sollten Sie diesen am besten auch durch Nachweise belegen, um zusätzlichen Schriftwechsel zu vermeiden.
Die Beitragsfreiheit dauert so lange an, wie Sie die Entgeltersatzleistung erhalten.
Voraussetzungen
Der Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung muss durch den zuständigen Leistungsträger festgestellt worden sein. Der Beginn und gegebenenfalls auch das Ende der Leistungsgewährung müssen bekannt sein.
Fristen
Bitte teilen Sie uns den Bezug einer Entgeltersatzleistung unverzüglich mit.
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Mitteilung wegen Krankheit / Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld
- Mitteilung wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Nachweis über den Bezug der Entgeltersatzleistung, wie zum Beispiel: Kopie des Bewilligungsbescheides oderanderes Schreiben des zuständigen Leistungsträgers -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweis über den Bezug der Entgeltersatzleistung, wie zum Beispiel: Kopie des Bewilligungsbescheides oderanderes Schreiben des zuständigen Leistungsträgers -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweis über den Bezug der Entgeltersatzleistung, wie zum Beispiel: Kopie des Bewilligungsbescheides oderanderes Schreiben des zuständigen Leistungsträgers -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweis über den Bezug der Entgeltersatzleistung, wie zum Beispiel: Kopie des Bewilligungsbescheides oderanderes Schreiben des zuständigen Leistungsträgers
Weiterführende Links
Stand
29.08.2022, 08:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)