Künstlersozialversicherung; Mitteilung bei Änderung der Personendaten
Wenn sich Ihre persönlichen Daten ändern, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren. Sie sollten der Künstlersozialkasse auch mitteilen, wenn sich Ihre Kontaktdaten erweitern.
Für die Durchführung Ihrer Versicherung benötigt die Künstlersozialkasse (KSK) immer Ihre aktuellen Daten.
Soweit Sie als künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Person über die KSK versichert und/oder zuschussberechtigt sind, speichert die KSK Ihre persönlichen Daten für die Durchführung und Abwicklung Ihrer Sozialversicherungspflicht.
Hierzu gehören unter anderem:
- Vorname und Name
- Künstlername
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Sterbedatum
- Anschrift
- Bankverbindung
- gegebenenfalls Daten des SEPA-Lastschriftmandats
- Status der Elterneigenschaft
- sonstige Kontaktinformationen.
Wenn sich Ihre Kontaktdaten zum Beispiel durch einen Umzug ändern, teilen Sie dies der KSK mit.
Sie können der KSK ebenfalls mitteilen, wenn sich Ihre Kontaktdaten erweitern: Geben Sie zum Beispiel zusätzlich zur Festnetz-Telefonnummer eine mobile Telefonnummer an.
Ihre Daten werden für die Kommunikation mit Ihnen, aber auch für den notwendigen Datenaustausch mit anderen Behörden, Leistungsträgern oder auch Banken genutzt.
Voraussetzungen
Sie sind in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig.
Fristen
Bitte teilen Sie die Änderung möglichst unverzüglich mit.
Der Eintritt der Elterneigenschaft ist innerhalb von 3 Monaten zu melden.
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Änderungsmitteilung Anschrift oder Kontaktdaten
- SEPA-Lastschriftmandat – Ermächtigung zum Einzug von Forderungen mittels Lastschrift vom Bankkonto/Postgirokonto
- Änderungsmitteilung Bankverbindung (nur für Selbstzahler)
- Mitteilung über das Vorliegen einer Elterneigenschaft
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Welche Unterlagen mit einzureichen sind hängt von der Änderung ab. Dies können beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, der Beschluss eines Gerichts oder eine Sterbeurkunde sein. Urkunden über die jeweilige Änderung sind immer in Kopie mit einzureichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Welche Unterlagen mit einzureichen sind hängt von der Änderung ab. Dies können beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, der Beschluss eines Gerichts oder eine Sterbeurkunde sein. Urkunden über die jeweilige Änderung sind immer in Kopie mit einzureichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Welche Unterlagen mit einzureichen sind hängt von der Änderung ab. Dies können beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, der Beschluss eines Gerichts oder eine Sterbeurkunde sein. Urkunden über die jeweilige Änderung sind immer in Kopie mit einzureichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Welche Unterlagen mit einzureichen sind hängt von der Änderung ab. Dies können beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, der Beschluss eines Gerichts oder eine Sterbeurkunde sein. Urkunden über die jeweilige Änderung sind immer in Kopie mit einzureichen.
Weiterführende Links
Stand
29.08.2022, 08:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)