Künstlersozialversicherung; Erhalt eines Ruhensbescheids bei Nichtzahlung der Beiträge
Wenn Sie Ihre Beiträge an die Künstlersozialkasse nicht regelmäßig leisten, müssen Sie Ihre ärztlichen Behandlungen selbst bezahlen.
Sie sind verpflichtet, Ihre monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung – also die Sozialversicherungsbeiträge – pünktlich und vollständig an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.
Wenn Sie Ihre Beiträge nicht pünktlich und vollständig zahlen, kann es dazu kommen, dass die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen. In diesem Fall müssen Sie fast alle ärztlichen Behandlungen selbst zahlen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.
Voraussetzungen
Die Leistungen der gesetzlichen Kranken und -Pflegeversicherung ruhen, wenn
- Sie aktuell über die KSK gesetzlich kranken- oder pflegeversichert sind,
- Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für 2 Monate nicht gezahlt haben und
- Sie 2 Wochen nach Ankündigung des Ruhens durch Mahnung immer noch mindestens einen Beitragsrückstand in Höhe eines Monatsbeitrags haben.
Fristen
Sie müssen die Beiträge nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz immer bis zum 5. Tag des Folgemonats zahlen.
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Es sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich. -
Erforderliche Unterlage/n
Es sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich. -
Erforderliche Unterlage/n
Es sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich. -
Erforderliche Unterlage/n
Es sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
Weiterführende Links
Stand
29.08.2022, 08:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)