Künstlersozialversicherung; Meldung des voraussichtlichen Jahreseinkommens
Wenn Sie über die Künstlersozialkasse versichert sind, müssen Sie eine jährliche Einkommensschätzung abgeben.
Sie sind selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig und über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert oder zuschussberechtigt? Dann müssen Sie einmal jährlich Ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen aus Ihrer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit melden.
Diese Angabe bezieht sich immer auf das kommende Jahr und stellt die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge beziehungsweise Zuschüsse dar.
Bei der Abgabe Ihrer Einkommensschätzung beachten Sie bitte:
- Für die Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens berücksichtigen Sie sowohl Ihre Erfahrungen aus den bisherigen Gewinnen und Verlusten der letzten Jahre als auch die zukünftige Auftragslage.
- Geben Sie Ihre Einkommensschätzung immer in vollen Eurobeträgen an.
- Sollten Sie einen Verlust erwarten, tragen Sie als voraussichtliches Arbeitseinkommen EUR 0 ein.
Geben Sie die Einkommensschätzung nicht rechtzeitig ab, gefährden Sie Ihren Versicherungsstatus beziehungsweise Ihren Zuschussanspruch. Darüber hinaus ist die nicht rechtzeitige Abgabe der Einkommensschätzung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.
Voraussetzungen
- Sie müssen aktuell über die KSK versicherungspflichtig sein.
- Die KSK hat Sie aufgefordert, Ihre Einkommensmeldung abzugeben.
Fristen
Die Meldung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens für das folgende Kalenderjahr muss jeweils bis zum 1.12. erfolgen.
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Formular „Meldung Ihres voraussichtlichen Jahreseinkommens“ auf der Internetseite der Künstlersozialkasse
- Formular „Meldung Ihres voraussichtlichen Jahreseinkommens“ auf der Internetseite der Künstlersozialkasse
- Formular „Meldung Ihres voraussichtlichen Jahreseinkommens“ auf der Internetseite der Künstlersozialkasse
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Weiterführende Links
Stand
29.08.2022, 10:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)