Künstlersozialabgabe; Übermittlung von Informationen zur Prüfung der Abgabepflicht
Sie sind Ihrer Pflicht zur Selbstmeldung bisher nicht nachgekommen und die Künstlersozialkasse hat Sie angeschrieben, um Ihre Abgabepflicht zu prüfen.
Die Künstlersozialkasse (KSK) kann Ihre Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz prüfen, wenn Sie sich bisher bei der KSK nicht gemeldet haben.
Abgabepflichtig können Sie sein als
- Einzelunternehmer,
- Kapitalgesellschaft,
- öffentlich-rechtliche Körperschaft,
- Anstalt,
- eingetragener Verein
- und andere Personengemeinschaft.
Ihre eventuelle steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit verhindert nicht, dass Sie eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen.
Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.
Voraussetzungen
Sie sind bisher noch nicht bei der Künstlersozialkasse als Unternehmen angemeldet.
Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Selbstmeldung sind Sie bisher nicht nachgekommen. Der KSK liegen Anhaltspunkte vor, dass Ihr Unternehmen vermutlich abgabepflichtig ist.
Fristen
Einreichung des Anmelde- und Erhebungsbogens: 1 Monat ab dem Tag der Aufforderung durch die Künstlersozialkasse.
Verpflichtung zur Selbstmeldung: Spätestens am 31.03. des Folgejahres, wenn die Voraussetzungen der Abgabepflicht im vorangegangenen Kalenderjahr erfüllt wurden.
Kosten
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Anmelde- und Erhebungsbogen der KSK
- Anmelde- und Erhebungsbogen der KSK
- Anmelde- und Erhebungsbogen der KSK
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Sie reichen eine Kopie von einem der folgenden Nachweise ein, sofern zutreffend und vorhanden: Auszug aus dem Handelsregister,Auszug aus dem Vereinsregister,Auszug aus dem Genossenschaftsregister,Auszug aus dem Partnerschaftsregister,Anmeldung beim Gewerberegister,Gesellschaftsvertrag. Sollten Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bitte bei der Künstlersozialkasse, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie reichen eine Kopie von einem der folgenden Nachweise ein, sofern zutreffend und vorhanden: Auszug aus dem Handelsregister,Auszug aus dem Vereinsregister,Auszug aus dem Genossenschaftsregister,Auszug aus dem Partnerschaftsregister,Anmeldung beim Gewerberegister,Gesellschaftsvertrag. Sollten Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bitte bei der Künstlersozialkasse, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie reichen eine Kopie von einem der folgenden Nachweise ein, sofern zutreffend und vorhanden: Auszug aus dem Handelsregister,Auszug aus dem Vereinsregister,Auszug aus dem Genossenschaftsregister,Auszug aus dem Partnerschaftsregister,Anmeldung beim Gewerberegister,Gesellschaftsvertrag. Sollten Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bitte bei der Künstlersozialkasse, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie reichen eine Kopie von einem der folgenden Nachweise ein, sofern zutreffend und vorhanden: Auszug aus dem Handelsregister,Auszug aus dem Vereinsregister,Auszug aus dem Genossenschaftsregister,Auszug aus dem Partnerschaftsregister,Anmeldung beim Gewerberegister,Gesellschaftsvertrag. Sollten Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bitte bei der Künstlersozialkasse, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
Weiterführende Links
Stand
29.08.2022, 10:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)