Künstlersozialabgabe; Beantragung der Korrektur der Entgeltmeldung
Wenn Ihre bisherige Entgeltmeldung falsch ist, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren und Ihre Meldung korrigieren.
Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob Ihre Entgeltmeldung eine veränderte Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ergibt.
Wurde Ihnen eine Betriebsprüfung durch die KSK oder einen Träger der Deutschen Rentenversicherung angekündigt, reichen Sie der KSK bitte keine Korrekturmeldung ein. Die Änderung wird im Rahmen der Betriebsprüfung berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage der Höhe Ihrer Künstlersozialabgabe sind alle von Ihnen in einem Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlten Entgelte.
Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.
Voraussetzungen
Sie haben Ihre Entgelte bereits gemeldet und von der KSK eine Abrechnung erhalten.
Die KSK berechnet Ihre Künstlersozialabgabe neu, wenn sich Ihre Meldung und damit auch die Abrechnung nachträglich als falsch erweisen.
Fristen
Sie können Ihre Meldung zur Künstlersozialabgabe innerhalb einer bestimmten Frist jederzeit korrigieren. Diese Frist endet 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Künstlersozialabgabe für das jeweilige Jahr gezahlt geworden ist.
Beispiel:
- Ihre Entgeltmeldung für das Jahr 2020 ist zum 31.03.2021 einzureichen.
- Die Frist für Ihre Korrekturmeldung für das Jahr 2020 endet am 31.12.2025.
- Ihre Meldung für das Jahr 2020 kann ab dem 01.01.2026 nicht mehr korrigiert werden.
Die Zahlung Ihrer Künstlersozialabgabe ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abrechnung fällig.
Ihre monatlichen Vorauszahlungen sind jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu zahlen.
Kosten
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen. -
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Weiterführende Links
Stand
29.08.2022, 10:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)