Börse; Beantragung der Zulassung als Handelsteilnehmer

Wenn ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut direkt an einer Börse handeln möchte, benötigt das Institut eine Zulassung als Handelsteilnehmer.

Für die Teilnahme am Handel als Handelsteilnehmer benötigen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen eine Zulassung. Diese erfolgt durch die Börsengeschäftsführung.

Jeder Handelsteilnehmer kann eine unbegrenzte Anzahl von Händlern haben. Ein Handelsteilnehmer muss jedoch mindestens über einen zugelassenen Händler verfügen, um die Teilnahmevoraussetzungen für den Handel zu erfüllen.

Voraussetzungen

Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen

  • die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt oder
  • die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder
  • die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt

und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel wird erteilt, wenn

  • Geschäftsinhaber oder die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind,
    • zuverlässig sind und
    • zumindest eine dieser Personen die für das börsenmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft notwendige berufliche Eignung hat;
  • die ordnungsgemäße Abwicklung der an der Börse abgeschlossenen Geschäfte sichergestellt ist;
  • das Unternehmen ein Eigenkapital von mindestens 50.000 Euro nachweist (außer bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, die zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes befugt sind);
  • bei dem Unternehmen, das zum Nachweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.

Rechtsgrundlagen

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Nachweis über persönliche Zuverlässigkeit des Geschäftsinhabers oder der Person, die die Geschäfte führt oder vertretungsberechtigt istNachweis über fachliche Eignung des Geschäftsinhabers oder der Person, die die Geschäfte führt oder vertretungsberechtigt ist Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals des Unternehmens ( als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Nachweis über persönliche Zuverlässigkeit des Geschäftsinhabers oder der Person, die die Geschäfte führt oder vertretungsberechtigt istNachweis über fachliche Eignung des Geschäftsinhabers oder der Person, die die Geschäfte führt oder vertretungsberechtigt ist Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals des Unternehmens ( als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Nachweis über persönliche Zuverlässigkeit des Geschäftsinhabers oder der Person, die die Geschäfte führt oder vertretungsberechtigt istNachweis über fachliche Eignung des Geschäftsinhabers oder der Person, die die Geschäfte führt oder vertretungsberechtigt ist Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals des Unternehmens ( als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen)
  • Erforderliche Unterlage/n
    Nachweis über persönliche Zuverlässigkeit des Geschäftsinhabers oder der Person, die die Geschäfte führt oder vertretungsberechtigt istNachweis über fachliche Eignung des Geschäftsinhabers oder der Person, die die Geschäfte führt oder vertretungsberechtigt ist Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals des Unternehmens ( als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen)

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21.01.2024, 11:01 Uhr

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