Biersteuer; Meldung der Beförderung von unversteuertem Bier
Wenn Sie unversteuertes Bier befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem EMCS.
Befördern Sie Bier oder Biermischgetränke, ohne dass die Erzeugnisse bereits mit der Biersteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann erhoben wird. Alternativ können die Bierprodukte nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet werden oder einem anderen Verfahren der Steueraussetzung unterliegen.
Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in den folgenden Fällen möglich:
Sie sind berechtigt, im jeweiligen Steuergebiet Bier unter Steueraussetzung zu befördern. Grundsätzlich müssen Sie dafür gewerbetreibend sein und es wurde Ihnen eine der nachstehenden Erlaubnisse erteilt:
- Steuerlagerinhaber: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Waren. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
- Registrierter Versender: Sie versenden Waren vom Ort der Einfuhr, für die die Biersteuer ausgesetzt ist.
Eine Beförderung unter Steueraussetzung kann erfolgen:
Innerhalb Deutschlands
- Sie sind berechtigt, Biererzeugnisse innerhalb des deutschen Steuergebietes zu befördern.
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Beförderung
- in ein anderes Steuerlager
- in Betriebe, die Bier als „registrierte Empfänger“ empfangen dürfen
- an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen
- von Bier, das aus einem Land außerhalb des europäischen Binnenmarkts (Drittland) in das deutsche Steuergebiet eingeführt wurde
In der Europäischen Union
- Sie sind berechtigt, Bier innerhalb der Europäischen Union zu befördern. Dazu zählen Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere europäische Mitgliedstaaten.
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Beförderung
- in ein anderes Steuerlager
- in Betriebe von „registrierten Empfängern“ (Diese dürfen Waren aus dem Ausland empfangen, für die die Biersteuer ausgesetzt ist.)
- an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen
Ausfuhr in Drittstaat oder Drittgebiet
- Sie sind berechtigt, Bier an einen Ort der Ausfuhr aus dem europäischen Binnenmarkt zu befördern.
- Sobald Sie als Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder Empfänger Besitz am Bier erlangt haben, müssen Sie dieses unverzüglich in ein Drittland ausführen.
Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie Biererzeugnisse unter Steueraussetzung befördern. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank erfasst, dem Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System). Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und Sie müssen die Erzeugnisse versteuern.
Voraussetzungen
Soweit Sie dazu verpflichtet sind, müssen Sie die Beförderung elektronisch über eine EMCS-Anwendung melden.
Fristen
- bei Versand: Abgabe der Meldung frühestens 7 Tage vor Beginn der Beförderung, in jedem Fall vor Beginn der Beförderung
- bei Empfang: Abgabe der Eingangsmeldung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach dem Ende der Beförderung
Kosten
Entgegennahme der Meldung: Es fallen keine Kosten für Sie an.
Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Informationen und Formulare zum Papierverfahren auf der Internetseite der Zollverwaltung
- Übersicht über zertifizierte Software-Anbieter für das EMCS-Verfahren auf der Internetseite der Zollverwaltung
Unterlagen
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Erforderliche Unterlage/n
Es sind in der Regel keine Unterlagen erforderlich. Nur bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen: zusätzlich Kopie der Freistellungsbescheinigung. -
Erforderliche Unterlage/n
Es sind in der Regel keine Unterlagen erforderlich. Nur bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen: zusätzlich Kopie der Freistellungsbescheinigung. -
Erforderliche Unterlage/n
Es sind in der Regel keine Unterlagen erforderlich. Nur bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen: zusätzlich Kopie der Freistellungsbescheinigung. -
Erforderliche Unterlage/n
Es sind in der Regel keine Unterlagen erforderlich. Nur bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen: zusätzlich Kopie der Freistellungsbescheinigung.
Online Verfahren
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Online-Verfahren „Internet-EMCS-Anwendung“ der Zollverwaltung
Es sind keine weiteren Informationen vorhanden. -
Online-Verfahren „Internet-EMCS-Anwendung“ der Zollverwaltung
Es sind keine weiteren Informationen vorhanden. -
Online-Verfahren „Internet-EMCS-Anwendung“ der Zollverwaltung
Es sind keine weiteren Informationen vorhanden.
Weiterführende Links
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Stand
22.08.2024, 06:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)