Digitalfunk BOS; Anmeldung von ortsfesten Funkanlagen und Sirenensteuereinheiten

Zum Betrieb von ortsfesten Funkanlagen (FRT) und Sirenensteuereinheiten (TSE) wird in Bayern das Anmeldeverfahren für ortsfeste Funkanlagen der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) vorausgesetzt.

Ortsfeste Funkanlagen und Sirenensteuereinheiten im Digitalfunk BOS sind Funkanlagen, die während ihres bestimmungsmäßigen Gebrauches keine Ortsveränderung erfahren und deren Standort durch die Angabe geographischer Koordinaten eindeutig bestimmt werden können. Ortsfeste Funkanlagen kommen in BOS-Dienststellen (Behörden und Organisation mit Sicherheitsaufgabe) zum Einsatz und ermöglichen diesen die Anbindung an das BOS-Digitalfunknetz. Sirenensteuereinheiten kommen im Geltungsbereich einer BOS-Dienststelle zum Einsatz und ermöglichen die digitale Steuerung der Sirenenalarmierung im Digitalfunknetz.

Für die Planung und Errichtung sowie die Einhaltung der Vorgaben aus der Frequenzzuteilung und der Umsetzung des rückwirkungsfreien Aufbaus ist die jeweilige BOS-Dienststelle verantwortlich. Die Autorisierte Stelle Bayern (AS BY) begleitet das von der BDBOS vorgegebene Anmeldeverfahren für bayerische BOS. Durch die Festlegung der Antennenparameter (Höhe, Ausrichtung, Art und Dämpfung) und die Prüfung der zurückgemeldeten Werte, stellt die AS BY sicher, dass ortsfeste Funkanlagen und Sirenensteuereinheiten möglichst rückwirkungsfrei in das BOS-Digitalfunknetz integriert werden.

Voraussetzungen

Die beantragende BOS muss grundsätzlich für die Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigt sein.

Es ist erforderlich, dass die BOS entsprechend für den Digitalfunk BOS geeignete Ausrüstung verwenden.

Die Planung und Errichtung der FRT- und TSE-Anlagen erfolgt in eigener Zuständigkeit durch die jeweiligen BOS. Die Beantragung erfolgt über die für die BOS zuständige Taktisch-Technische-Betriebsstelle (TTB).

Fristen

Ortsfeste Funkanlagen werden zusammen mit den Sirenensteuereinheiten in einem festen, zwei-monatigen Anmeldezyklus bei der BDBOS/BNetzA angemeldet. Diese Fristen müssen durch die Antragstellenden bei den Zeitläufen bis zur Inbetriebnahme berücksichtigt werden. Eine Inbetriebnahme eines FRT bzw. eines TSE ohne Vorliegen einer Frequenzzuteilung ist nicht statthaft.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

Verwandte Leistungen

Stand

03.02.2024, 16:02 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Bayerisches Landeskriminalamt

Hausanschrift

Maillingerstraße 15
80636 München

Postanschrift

Postfach 190262
80602 München

Telefon

+49 89 1212-0

Fax

+49 89 1212-2356

E-Mail Adresse

blka@polizei.bayern.de

Webseite

https://www.polizei.bayern.de/wir-ueber-uns/organisation/dienststellen/0901100000000.html

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