Digitalfunk BOS; Beantragung von Objektfunkversorgungsanlagen
Zur Inbetriebnahme und als Vorrausetzung zum Betrieb von freiwillig errichteten oder baurechtlich geforderten Objektfunkversorgungsanlagen ist das 9-stufige Anzeigeverfahren zu durchlaufen.
Eine stabile und hochverfügbare Funkverbindung ist für die Einsatzkräfte der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) unerlässlich. Dabei ist die Verfügbarkeit des Digitalfunks BOS nicht nur im Freifeld, sondern auch innerhalb von Gebäuden erforderlich.
Digitale Objektfunkversorgungsanlagen (OV-Anlagen) sind Gebäudefunkanlagen, die auf Basis des TETRA-Funkstandards errichtet und betrieben werden. Sie kommen dort zum Einsatz, wo das Digitalfunknetz der BOS im Gebäudeinneren nicht mit ausreichender Signalstärke zur Verfügung steht.
Für die Planung, Errichtung und den Betrieb einer OV-Anlage ist der/die Bauherr/-in bzw. Betreiber/-in verantwortlich. Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens oder aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften können sie zur Errichtung oder Umrüstung einer OV-Anlage verpflichtet werden. Die Ausgestaltung der OV-Anlage richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der anfordernden BOS.
Für allgemeine Fragen zu OV-Anlagen und dem OV-Anzeigeverfahren in Bayern ist ihr zentraler Ansprechpartner die Autorisierte Stelle Bayern (AS BY).
Die AS BY begleitet das von der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) vorgegebene bzw. vorgeschriebene Anzeigeverfahren.
Durch die Festlegung der Anbindung an das BOS-Digitalfunknetz und die Kontrolle mittels Funkmessung, ob vorgegebene Parameter bei der Errichtung von OV-Anlagen eingehalten wurden, stellt die AS BY sicher, dass OV-Anlagen möglichst rückwirkungs- und damit störungsfrei in das BOS-Digitalfunknetz integriert werden.
Die funktionelle Abnahme der OV-Anlagen obliegt stets in der Verantwortung der anfordernden BOS.
Voraussetzungen
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens oder aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften kann die Errichtung oder Umrüstung einer Objektfunkanlage gefordert werden.
Fristen
Es sind die Fristen aus der Baugenehmigung zu beachten.
Rechtsgrundlagen
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Nichtöffentlicher mobiler Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS); BOS-Funkrichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
Rechtsbehelfe
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Die AS BY ist Landesdienstleister im Sinne eines zentralen Ansprechpartners. Formal erfolgt ein Vertragsschluss zum Betrieb einer Objektfunkversorgungsanlage zwischen dem Betreiber und der BDBOS. Die Frequenznutzung genehmigt die BNetzA. Einwendungen können entsprechend den Mitteilungen dieser Behörden im Verlauf des Gesamtprozesses eingebracht werden.
Formulare
Unterlagen
- Grobkonzept
- 360° Panorama-, Umfeldmessung und Angabe „Best Server am Objekt“
- Messung der tatsächlichen TMO-Netzversorgung im Objekt ohne Objektfunkanlage
Weiterführende Links
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Stand
23.04.2024, 11:04 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)