Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis brauchen Sie, wenn Sie eine Tätigkeit unter einer der in alphabetischer Reihenfolge genannten, geschützten Berufsbezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen.
- Anästhesietechnische/r Assistent/-in
- Diätassistent/-in
- Ergotherapeut/-in
- Hebamme
- Logopäde, Logopädin
- Masseur/-in und medizinischer Bademeister/-in
- Medizinisch-technische/r Assistent/-in für Funktionsdiagnostik
- Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/-in
- Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
- Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/-in
- Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Radiologie
- Notfallsanitäter/-in
- Operationstechnische/r Assistent/-in
- Orthoptist/-in
- Pharmazeutisch-technischer Assistent/-in
- Physiotherapeut/-in
- Podologe, Podologin, Medizinischer Fußpfleger/-in
- Veterinärmedizinisch-technische/-r Assistent/-in
Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnungen, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Geburtshilfe (Hebammen) sowie in den Berufen der medizinisch-technischen Assistenten, der Notfallsanitäter und der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten.
Voraussetzungen
Wichtigste Voraussetzungen sind:
Sie haben die Berufs- oder Hochschulausbildung vollständig abgeschlossen (Nachweis) und die Abschlussprüfung bestanden.
Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,
- ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach der für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich
- sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (Niveau GER B2).
Zuverlässigkeit
Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Führungszeugnis).
Gesundheitliche Eignung
Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet (ärztliches Zeugnis).
Fristen
Kosten
Die Kosten bewegen sich je nach Aufwand im Einzelfall in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.
Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden Sie unter "Weiterführende Links".
Darüber hinaus fallen ggf. Gebühren für die Teilnahme an der Fachsprachenprüfung an. Die Prüfungsgebühr beträgt 350 EUR.
Rechtsgrundlagen
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§ 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
für Logopäde, Logopädin -
§ 1 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG)
für Medizinische Technologinfür Laboratoriumsanalytik/Medizinischer Technologefür Laboratoriumsanalytik, Medizinische Technologinfür Radiologie/Medizinischer Technologefür Radiologie, Medizinische Technologinfür Funktionsdiagnostik/Medizinischer Technologefür Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologinfür Veterinärmedizin/Medizinischer Technologefür Veterinärmedizin -
§ 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
für Notfallsanitäter, Notfallsanitäterin -
§ 1 Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptG)
für Orthoptist, Orthoptistin -
§ 1 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
für Physiotherapeut/in, Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in -
§ 1 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG)
für Podologe, Podologin
Rechtsbehelfe
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Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
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Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung
Das unterschriebene Antragsformular müssen Sie mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen. - Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Beruf
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister“
- Kostenübernahmeerklärung
- Antrag auf Erlaubnis zum Führung der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin/Anästhesietechnischer Assistent“ oder „Operationstechnische Assistentin/Operationstechnischer Assistent“ gem. § 1 oder § 2 i.V.m. § 69 ATA -OTA-G
Weiterführende Links
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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen
Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen suchen -
Finanzielle Hilfen - Anerkennungszuschuss
Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. -
Anerkennung in Deutschland
Das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
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Stand
13.11.2023, 15:11 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)