Heime für Minderjährige; Beantragung einer Betriebserlaubnis
Träger von Heimen und Tagesstätten für Minderjährige benötigen eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII.
Der Träger eines Heimes, einer Tagesstätte oder anderen Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf gem. § 45 SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung einer Erlaubnis.
Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen gehören:
- Heime der Erziehungshilfe sowie der Eingliederungshilfe,
- Tagesstätten der Erziehungshilfe sowie der Eingliederungshilfe,
- Heime für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen,
- Tagesstätten der Behindertenhilfe,
- Schüler - und Jugendwohnheime, Internate, sofern sie nicht der Schulaufsicht unterliegen.
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
- eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
- ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
- eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
Die Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach Prüfung vor Ort erteilt. Das örtliche Jugendamt, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, wird in die Prüfung mit einbezogen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in dem Heim oder in der Tagesstätte der Kinder- und Jugendhilfe bzw. Eingliederungshilfe gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind,
- die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
- zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Rechtsgrundlagen
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§ 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung -
§ 45a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Einrichtung -
§ 46 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Prüfung vor Ort und nach Aktenlage -
§ 47 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen -
§ 48 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Tätigkeitsuntersagung -
§ 48a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Sonstige betreute Wohnform
Formulare
- Kinder- und Jugendhilfe - Antrag auf Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII
- Anlage A - Leitung, Erziehungsleitung, gruppenübergreifende Dienste (Kinder- und Jugendhilfe - Antrag auf Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII)
- Anlage B - Platzzahlen, Personal und Räume im Gruppenbereich (Kinder- und Jugendhilfe - Antrag auf Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII)
- Anlage Raumprogramm (Kinder- und Jugendhilfe - Antrag auf Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII)
- Meldung über die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen in heilpädagogischen Heimen und sonstigen stationären Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung
Unterlagen
- Kinder- und Jugendhilfe - Antrag auf Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII
-
Angaben über Heimleitung, Erziehungsleitung und gruppenübergreifende Dienste
(siehe Formblatt "Anlage A" unter "Formulare") -
Angaben zum Gruppenpersonal (pädagogische Fach- und Hilfskräfte)
(siehe Formblatt "Anlage B" unter "Formulare") -
Raumprogramm
(siehe Formblatt "Anlage Raumprogramm" unter "Formulare") -
Pädagogische Konzeption
(mit Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung) - Einrichtungsbezogenes Schutz- und Beteiligungskonzept
- Grundrisspläne mit Angaben
- Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister
- Ausbildungsnachweise der Leitung
- Erweitertes Führungszeugnis der Einrichtungsleitung
- Bescheid der Baugenehmigung für Neubau oder der Nutzungsänderung bei Bestandsgebäuden
- Mietvertrag, Pachtvertrag oder Kaufvertrag, Überlassungsvertrag
Weiterführende Links
-
Handlungsempfehlung zum Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)
Umsetzung der §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in Bayern
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Stand
20.12.2024, 13:12 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)