Behindertenhilfe; Beantragung einer Förderung für Verbandsarbeit auf Landesebene
Bayerische Landesverbände von Menschen mit Behinderung können eine Zuwendung für ihre Verbandsarbeit vom Freistaat Bayern erhalten.
Die Zuwendung soll Behindertenverbänden, die in der Betreuung Behinderter auf Landesebene bedeutsam wirken, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfen. Dabei sollen vorwiegend stark von ehrenamtlichem Engagement geprägte, kleinere finanzschwache Träger bei Fortführung und Ausbau ihrer Betreuungsarbeit unterstützt werden.
GegenstandGefördert wird die Betreuungsarbeit zur Verbesserung der Teilhabe der Menschen mit Behinderung. Hierunter fallen insbesondere folgende Maßnahmen und Aufgaben: Allgemeine Beratung; Informations- und Bildungsangebote; Öffentlichkeitsarbeit; Kooperation mit Diensten und Netzwerken; Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Organisation von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen; Unterstützung von Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeaktiven, z.B. bei Gruppengründungen und - leitung und der Durchführung von Maßnahmen.
ZuwendungsempfängerZuwendungsempfänger sind Landesbehindertenverbände, die Menschen mit Behinderung regelmäßig umfassend oder in einem wesentlichen Lebensbereich beraten und betreuen. Die Landesbehindertenverbände können die ihnen gewährten Zuschüsse nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides an die ihnen angeschlossenen Untergruppierungen auf regionaler und lokaler Ebene weitergeben.
Art und HöheDie Förderung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Höhe der Förderung
Bei nachgewiesenem Bedarf können je nach den Mitgliederzahlen der Landesverbände Zuschüsse bis zu folgenden Höchstbeträgen ausgereicht werden:
100 - 1.000 Verbandsmitglieder: bis zu 6.100,00 Euro
1.001 - 3.000 Verbandsmitglieder: bis zu 8.100,00 Euro
3.001 - 8.000 Verbandsmitglieder: bis zu 10.200,00 Euro
8.001 - 20.000 Verbandsmitglieder: bis zu 13.200,00 Euro
Voraussetzungen
- Die Organisation muss auf Landesebene bedeutsam tätig sein, d. h. ihre Mitglieder sollen auf alle Regierungsbezirke verteilt sein.
- Die Organisation muss eine zweijährige Tätigkeit nachweisen können.
- Die Organisation muss rechtsfähig und als gemeinnützig anerkannt sein.
- Die Mitgliederzahl muss mindestens 100 betragen, darf jedoch 20.000 nicht überschreiten.
- Die Organisation muss von ihren Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erheben.
Fristen
Kosten
Unterlagen
Weiterführende Links
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Stand
13.03.2024, 10:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)