Behindertenhilfe; Beantragung einer Förderung für Fortbildungsmaßnahmen

Träger, die Fortbildungen anbieten für Personen, die in der Behindertenhilfe tätig sind, können eine Zuwendung für die Fortbildungsmaßnahmen vom Freistaat Bayern erhalten.

Zweck

Zweck der Förderung ist die Unterstützung von Fortbildungsmaßnahmen.

Gegenstand

Förderfähig sind Fortbildungsmaßnahmen, die zur Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse von in der Behindertenhilfe Tätigen (insbes. Fachpersonal, ehrenamtliche Helfer und Angehörige) erforderlich sind.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und sonstige Fortbildungsanbieter.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen, wie beispielsweise Raummiete, Referentenhonorare, Fahrtkosten und Material.  Pro Fortbildungseinheit wird ein Pauschalbetrag gewährt, der maximal 50 Euro betragen kann. Die Pauschalbeträge pro Fortbildungseinheit werden für jeden Förderbereich gesondert festgesetzt und betragen in der Behindertenhilfe derzeit weniger als 50 Euro.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).

Die Zuwendung wird als Festbetrag pro Fortbildungseinheit (FE = 45 Minuten) ausgereicht. Die Stundensätze werden gesondert festgesetzt. Dabei ist ein angemessener Eigenmitteleinsatz des Zuwendungsempfängers, mindestens aber in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu berücksichtigen.

Voraussetzungen

  • Die Antragsteller legen vorab eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen vor (Fortbildungsprogramm). Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) entscheidet, welche Maßnahmen für welche Zielgruppen gefördert werden. 
  • Maßnahmen mit weniger als acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden grundsätzlich nicht gefördert.

Fristen

Der Antrag muss bis 31.10.2024 gestellt werden. Das Fortbildungsprogramm muss dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) bis 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorgehenden Jahres vorliegen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb von  einem Monat nach seiner Bekanntgabe Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Antragsformular: Antragsunterlagen erhalten Sie von der Bewilligungsbehörde - Zentrum Bayern Familie und SozialesFortbildungsprogramm bzw. - maßnahmenVerwendungsnachweis
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antragsformular: Antragsunterlagen erhalten Sie von der Bewilligungsbehörde - Zentrum Bayern Familie und SozialesFortbildungsprogramm bzw. - maßnahmenVerwendungsnachweis
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antragsformular: Antragsunterlagen erhalten Sie von der Bewilligungsbehörde - Zentrum Bayern Familie und SozialesFortbildungsprogramm bzw. - maßnahmenVerwendungsnachweis
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antragsformular: Antragsunterlagen erhalten Sie von der Bewilligungsbehörde - Zentrum Bayern Familie und SozialesFortbildungsprogramm bzw. - maßnahmenVerwendungsnachweis

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

12.02.2026, 13:02 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Zentrum Bayern Familie und Soziales

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95445 Bayreuth

Telefon

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Fax

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Webseite

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