Private weiterführende Schulen; Beantragung eines Betriebszuschusses
Schulträger privater Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jgst. 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten für den Personalaufwand und Schulaufwand einen Betriebszuschuss nach Art. 38 bzw. Art. 45 Abs. 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz.
Schulträger privater staatlich anerkannter und staatlich genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand einen Zuschuss (Betriebszuschuss).
Art und HöheBetriebszuschüsse werden bezogen auf das Kalenderjahr gewährt. Basis sind die amtlichen Schülerzahlen zum 1. Oktober des Vorjahres. Mittels der Schülerzahlen lassen sich in Anwendung der Tabellen des Art. 17 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) die zuschussfähigen Lehrpersonalstunden errechnen. Diese werden mit den pauschalierten Kosten einer Lehrpersonalstunde multipliziert. Der so errechnete Lehrpersonalaufwand wird mit einem Zuschusssatz von 121 % multipliziert.
Der tatsächliche Personalaufwand des Schulträgers ist für die Berechnung unerheblich.
Voraussetzungen
Unter anderem:
- Staatliche Förderung erhalten nur Schulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (der Nachweis ist durch Bescheinigung des Finanzamtes zu erbringen). Dazu gehören auch kirchliche Rechtsträger einschließlich derjenigen gemäß Art. 9 des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und Art. 13 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924.
- Staatliche Anerkennung der Schule; im Falle einer staatlichen Genehmigung sind die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 BaySchFG zu erfüllen.
Dies sind u. a., dass- die Schule voll ausgebaut ist,
- die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt,
- keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen,
- die Schule zum 01.08. eines Jahres (Bezuschussungsbeginn) mindestens 4 Schuljahre betrieben wurde und
- der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist.
Fristen
Für die jährliche Bezuschussung ist die Einreichung der Anträge bis zum 31. Mai des Jahres erforderlich.
Kosten
Rechtsgrundlagen
-
Art. 38 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K -
Art. 45 Abs. 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
Rechtsbehelfe
Formulare
- Betriebs- und Versorgungzuschuss - Antragsformular
- Betriebs- und Versorgungzuschuss - Antragsformular
- Betriebs- und Versorgungzuschuss - Antragsformular
Unterlagen
- Ablichtung des Bescheides des Finanzamts über die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit
- Ablichtung des Bescheides des Finanzamts über die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit
- Ablichtung des Bescheides des Finanzamts über die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit
- Ablichtung des Bescheides des Finanzamts über die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Verwandte Leistungen
Stand
17.01.2025, 15:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)