Leistungen für Bildung und Teilhabe; Beantragung

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beantragt werden.

Durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus finanziell schwachen Familien die Möglichkeit, Angebote in Schule und Freizeit zu nutzen, wenn sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten und können so bessere Bildungs- und Entwicklungschancen haben.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen:

Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten

Die Kosten für eintägige Ausflüge von Schulen und mehrtägige Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen in tatsächlicher Höhe übernommen. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

Persönlicher Schulbedarf

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z. B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) im Kalenderjahr 2024 einen Zuschuss von 195 EUR in zwei Teilbeträgen (grundsätzlich zum 1. August 130 EUR und zum 1. Februar 65 EUR). Der persönliche Schulbedarf wird jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf angepasst.

Schülerbeförderung

Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind. Anderweitig kann in Bayern die Schülerbeförderung insbesondere über die Vorschriften über die Schulwegkostenfreiheit gedeckt sein (siehe unter „Verwandte Themen“). Eine regelhafte Eigenbeteiligung ist nicht vorgesehen.

Lernförderung

Angemessene Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt und geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Hierzu ist nicht zwingend eine Versetzungsgefährdung erforderlich. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht ausreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung kann z. B. von der Schule bestätigt werden.

Mittagessen

Es werden für jedes leistungsberechtigte Kind die Aufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule, in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gezahlt. Ein Eigenanteil des Kindes pro Mittagessen wird nicht erhoben.

Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche mindestens 15 EUR monatlich dafür zur Verfügung, dass sie z. B. einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen und dabei Beiträge oder Kosten für die Ausrüstung anfallen. Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden.

Voraussetzungen

Berechtigt für Leistungen für Bildung und Teilhabe sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahren (außer: Leistungen zur Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten – Altersgrenze dort: 18 Jahre), die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe haben (oder nur deshalb keinen Anspruch haben, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind), oder einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder deren Familien Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Hinsichtlich der Prüfung der konkreten Leistungsvoraussetzungen für die einzelnen Bildungs- und Teilhabeleistungen empfehlen wir, sich direkt an die zuständige Stelle zu wenden.

Fristen

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen innerhalb eines laufenden Bewilligungszeitraumes geltend gemacht werden.

Generell ist für alle Leistungen des Bildungs-und Teilhabepakets im Rahmen der Sozialhilfe und beim Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes – mit Ausnahme des Schulbedarfs und der Lernförderung – ein vorheriger Antrag erforderlich.

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen:
    gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweiseggf. Bescheinigung der Schule Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.
  • Erforderliche Unterlagen:
    gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweiseggf. Bescheinigung der Schule Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.
  • Erforderliche Unterlagen:
    gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweiseggf. Bescheinigung der Schule Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.
  • Erforderliche Unterlagen:
    gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweiseggf. Bescheinigung der Schule Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

Weiterführende Links

  • Bildungspaket
    Das Bildungspaket fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen.
  • Bildungspaket
    Das Bildungspaket fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen.
  • Bildungspaket
    Das Bildungspaket fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen.

Verwandte Leistungen

Stand

26.08.2024, 15:08 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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