Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses
Haushalte mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Der Antrag ist bei der Wohngeldbehörde (Landratsamt / kreisfreie Stadt) einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt.
Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
GegenstandWohngeld wird für Mietwohnungen und vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss, für selbst genutzten im Eigentum stehenden und vergleichbaren Wohnraum als Lastenzuschuss gezahlt.
AnspruchsberechtigteMieterinnen und Mieter einer Wohnung können auf Antrag Wohngeld als Mietzuschuss erhalten. Gleiches gilt für Personen, die zur Untermiete wohnen oder in einem Heim (z. B. Alters- oder Pflegeheim) leben.
Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum beantragen.
Ausschlussgründe (Kein Anspruch auf Wohngeld):
- Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Bürgergeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
- Alleinstehende Studierende und Auszubildende können nur Wohngeld erhalten, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Ausbildung (z.B. BAföG, Ausbildungsbeihilfe) haben.
- Kein Anspruch auf Wohngeld besteht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
Die Miete sowie die Belastung für den Wohnraum sind nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Wohngeldbehörde (siehe unter "Für Sie zuständig").
Art und HöheIn welcher Höhe Wohngeld in Form von Miet- oder Lastenzuschuss zusteht, hängt ab von
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- dem Gesamteinkommen und
- der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung für den Wohnraum.
Voraussetzungen
Um Wohngeld zu erhalten, muss die wohngeldberechtigte Person (siehe unter "Anspruchsberechtigte") einen Antrag stellen.
Der Wohngeldantrag enthält Fragen nach den wesentlichen Angaben zur Feststellung des Wohngeldanspruchs. Die Angaben im Antrag sind mit den entsprechenden Nachweisen zu belegen.
Fristen
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
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Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
Wahlmöglichkeit: Widerspruchseinlegung oder unmittelbare Klageerhebung
Formulare
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Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss
Bitte reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular bei der zuständigen Behörde ein. Wird der Antrag formlos gestellt, werden Nachfragen der Wohngeldbehörde erforderlich sein, die das Verfahren verzögern. - Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
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Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss
Bitte reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular bei der zuständigen Behörde ein. Wird der Antrag formlos gestellt, werden Nachfragen der Wohngeldbehörde erforderlich sein, die das Verfahren verzögern. - Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
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Datenschutzhinweise zum Wohngeldantrag
Datenschutzhinweise zum Wohngeldantrag aufgrund der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) - Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld
Unterlagen
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Nachweis über das Bruttoeinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
(z. B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid) -
bei Mietzuschuss: Nachweis über die Miete
(z. B. Mietvertrag, Mietbescheinigung) -
bei Lastenzuschuss: Nachweis über die Belastung für den Wohnraum
(z. B. Nachweis über Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung) -
Weitere Nachweise
Ob darüber hinaus weitere Nachweise zur Bearbeitung des Antrags auf Miet- oder Lastenzuschuss benötigt werden, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.
Online Verfahren
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Wohngeld-Plus - Rechner
Der Wohngeld-Plus - Rechner ermöglicht eine unkomplizierte und schnelle Berechnung des voraussichtlichen Wohngeldanspruchs. Der Wohngeld-Plus - Rechner dient lediglich einer ersten Orientierung. Eine rechtsverbindliche Auskunft zu einem eventuellen Wohngeldanspruch kann nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde geben. -
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Weiterführende Links
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Wohngeld
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zum Wohngeld -
Wohngeld online beantragen
Soweit die zuständige Wohngeldbehörde bereits einen entsprechenden Online-Wohngeldantrag anbietet, ist eine digitale Antragstellung möglich. Für die Auswahl der zuständigen Behörde ist unter "Ort auswählen" die Postleitzahl oder der Ort der Wohnung einzugeben, für die Wohngeld beantragt werden soll. Soweit vorhanden wird sodann das Online-Verfahren der zuständigen Behörde angezeigt. Übergangsweise werden derzeit von den Wohngeldbehörden unterschiedliche Online-Verfahren angeboten. Das Online-Verfahren „Antrag auf Wohngeld“ ermöglicht die Beantragung von Mietzuschuss und Lastenzuschuss sowie das Nachreichen von Unterlagen zu einem bereits gestellten Antrag. Wenn der Antrag nicht als Online-Verfahren zur Verfügung steht, ist der entsprechende Antragsvordruck (unter "Formulare") ausgefüllt und unterschrieben mit den zugehörigen Nachweisen bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Verwandte Leistungen
Stand
12.02.2024, 21:02 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)