Bezirksschornsteinfeger/-in; Bewerbung um eine Bestellung

Die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgt nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens.

Ab dem 01.01.2013 gelten für die Auswahl und die Bestellung zur/zum sog. "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-in" die §§ 9, 9a und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Danach müssen Sie an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen, wenn Sie sich um einen Bezirk bewerben wollen.

Die Ausschreibungen frei werdender Bezirke werden auf den Internetseiten der zuständigen Regierungen veröffentlicht. Die Auswahl zwischen den Bewerbenden erfolgt nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Hierfür gilt ein bayernweit einheitliches Bewertungsformular (siehe "Formulare").

Die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die ausgeschriebenen Bezirke ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet ist.

Voraussetzungen

Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfeger-handwerks besitzen, die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit gewährleisten und die gesundheitliche Eignung inne haben. Bewerbende, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder -meister erforderlich sind, verfügen.

Fristen

Die Einsendefrist eines ausgeschriebenen Bezirks ist in der Ausschreibung enthalten.

Kosten

Die Gebühr für die Bestellung zur/zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/-in beträgt 250 Euro.

Rechtsgrundlagen

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

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Stand

16.10.2024, 10:10 Uhr

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