Handwerksrolle; Beantragung der Eintragung aufgrund einer Ausübungsberechtigung

Sie verfügen über eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe oder für erfahrene Gesellinnen oder Gesellen? Dann müssen Sie diese in die Handwerksrolle vor Aufnahme der Tätigkeit eintragen lassen.

Wenn Sie über eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe oder für erfahrene Gesellinnen oder Gesellen verfügen, müssen Sie diese vor Aufnahme der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Ausübungsberechtigung müssen Sie vorab mit einem separaten Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen.

Ausübungsberechtigungen können Sie in die Handwerksrolle eingetragen lassen für

  • ein anderes Gewerbe: Sie üben bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk aus und Sie wollen Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausweiten.
  • für Gesellinnen und Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung: Sie haben eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert, einschlägige Berufserfahrung erworben und wollen sich selbständig machen oder eine Betriebsleitungsfunktion ausüben.

Von der Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung ausgenommen sind:

  • Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger
  • Augenoptikerinnen und Augenoptiker
  • Hörakustikerinnen und Hörakustiker
  • Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechnikerinnen und Zahntechniker.

Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

  • natürliche Personen,
  • rechtsfähige Personengesellschaften oder
  • juristische Personen sowie
  • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
  • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
  • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Voraussetzungen

Im Rahmen der Beantragung einer Ausübungsberechtigung wurden Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, Berufserfahrung und/oder erfolgte Ausgleichsmaßnahmen für das einzutragende Handwerk anerkannt.

Fristen

Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Kosten

Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen.Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt.Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.Bayernweite Ergänzung Die Eintragung bzw. die Ablehnung der Eintragung stellen jeweils Verwaltungsakte dar. Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Eintragung in die HandwerksrolleAusübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe oderAusübungsberechtigung für Gesellinnen und Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung:  Bei Einzelunternehmen: Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Eintragung in die HandwerksrolleAusübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe oderAusübungsberechtigung für Gesellinnen und Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung:  Bei Einzelunternehmen: Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Eintragung in die HandwerksrolleAusübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe oderAusübungsberechtigung für Gesellinnen und Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung:  Bei Einzelunternehmen: Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag auf Eintragung in die HandwerksrolleAusübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe oderAusübungsberechtigung für Gesellinnen und Gesellen mit qualifizierter Berufserfahrung:  Bei Einzelunternehmen: Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Stand

12.11.2025, 14:11 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Handwerkskammer für Unterfranken

Hausanschrift

Rennweger Ring 3
97070 Würzburg

Postanschrift

Postfach 5804
97008 Würzburg

Telefon

+49 931 30908-0

Fax

+49 931 30908-53

E-Mail Adresse

info@hwk-ufr.de

Webseite

https://www.hwk-ufr.de

Nach oben