Konsumcannabis; Beantragung der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe in Anbauvereinigungen

Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich nicht-gewerblich Cannabis anbauen und zum Zwecke des Eigenkonsums an Mitglieder weitergeben wollen, bedürfen dazu einer behördlichen Erlaubnis.

Für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen muss eine behördliche Erlaubnis vorliegen. Diese muss von der Anbauvereinigung beantragt werden.

Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum sowie die Information ihrer Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist.

Voraussetzungen

Es handelt sich um eine Anbauvereinigung im Sinne des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG).

Anbauvereinigungen

  • dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet und in Deutschland seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssen.
  • müssen eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung vorsehen.
  • müssen zudem einen Mindestabstand von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen einhalten.
  • müssen selbstkostendeckend orientiert sein und dürfen lediglich die satzungsgemäßen Beiträge der Mitglieder sowie bei Weitergabe von Cannabissamen an Nicht-Mitglieder und andere Anbauvereinigungen die Erstattung der Herstellungskosten verlangen.


Anbauvereinigungenerhalten auf Antrag eine Erlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt wenn

  • die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • die Anbauvereinigung gewährleistet, dass das innerhalb ihres Besitztums befindliche Cannabis, Cannabissamen und Stecklinge ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt ist und
  •  die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährleistet.


Vorstandsmitglieder sowie sonstige vertretungsberechtigten Personen müssen zudem Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung sein.

Fristen

keine

Kosten

Für die Erlaubniserteilung einer Anbauvereinigung im Sinne des KCanG werden Kosten erhoben.

Vor der Prüfung Ihres Antrages ist ein Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Verwaltungskosten zu entrichten. Die Höhe der Kosten beträgt zwischen 2.700 und 3.500 EUR und ergibt sich aus der Bedeutung der Angelegenheit. Hierbei wird unter anderem die geschätzte Anzahl der Mitglieder der geplanten Anbauvereinigung berücksichtigt. Enthalten sind in der Kostenrechnung alle Kosten des Antragsverfahrens, einschließlich der Kosten der Beteiligung Dritter (z. B. Kommune, Vor-Ort-Kontrolle der Polizei).

Wird der Kostenvorschuss nicht innerhalb der Fälligkeit gezahlt, wird der Antrag als zurückgenommen behandelt.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Unterlagen

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), das höchstens drei Monate vor der Antragstellung erteilt wurde (wenn es neu beantragt wird, wird es von der Erlaubnisbehörde direkt an das LGL übermittelt) Gewerbezentralregisterauskunft nach § 150 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO), die  höchstens drei Monate vor der Antragstellung erteilt wurde Lage- und Gebäudeplan des befriedeten Besitztums Sicherungs- und Schutzmaßnahmenkonzept gemäß § 22 Abs. 1 KCanG Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse des Präventionsbeauftragten nach § 23 Abs. 4 Satz 5 KCanG; zusätzlich Inhalte der Präventionsschulung, falls diese außerhalb von Bayern durchgeführt wurde (Lehrplan) Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach § 23 Abs. 6 KCanG Mitwirkungskonzept Satzung Auszug aus dem Vereinsregister
  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), das höchstens drei Monate vor der Antragstellung erteilt wurde (wenn es neu beantragt wird, wird es von der Erlaubnisbehörde direkt an das LGL übermittelt) Gewerbezentralregisterauskunft nach § 150 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO), die  höchstens drei Monate vor der Antragstellung erteilt wurde Lage- und Gebäudeplan des befriedeten Besitztums Sicherungs- und Schutzmaßnahmenkonzept gemäß § 22 Abs. 1 KCanG Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse des Präventionsbeauftragten nach § 23 Abs. 4 Satz 5 KCanG; zusätzlich Inhalte der Präventionsschulung, falls diese außerhalb von Bayern durchgeführt wurde (Lehrplan) Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach § 23 Abs. 6 KCanG Mitwirkungskonzept Satzung Auszug aus dem Vereinsregister
  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), das höchstens drei Monate vor der Antragstellung erteilt wurde (wenn es neu beantragt wird, wird es von der Erlaubnisbehörde direkt an das LGL übermittelt) Gewerbezentralregisterauskunft nach § 150 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO), die  höchstens drei Monate vor der Antragstellung erteilt wurde Lage- und Gebäudeplan des befriedeten Besitztums Sicherungs- und Schutzmaßnahmenkonzept gemäß § 22 Abs. 1 KCanG Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse des Präventionsbeauftragten nach § 23 Abs. 4 Satz 5 KCanG; zusätzlich Inhalte der Präventionsschulung, falls diese außerhalb von Bayern durchgeführt wurde (Lehrplan) Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach § 23 Abs. 6 KCanG Mitwirkungskonzept Satzung Auszug aus dem Vereinsregister
  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), das höchstens drei Monate vor der Antragstellung erteilt wurde (wenn es neu beantragt wird, wird es von der Erlaubnisbehörde direkt an das LGL übermittelt) Gewerbezentralregisterauskunft nach § 150 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO), die  höchstens drei Monate vor der Antragstellung erteilt wurde Lage- und Gebäudeplan des befriedeten Besitztums Sicherungs- und Schutzmaßnahmenkonzept gemäß § 22 Abs. 1 KCanG Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse des Präventionsbeauftragten nach § 23 Abs. 4 Satz 5 KCanG; zusätzlich Inhalte der Präventionsschulung, falls diese außerhalb von Bayern durchgeführt wurde (Lehrplan) Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach § 23 Abs. 6 KCanG Mitwirkungskonzept Satzung Auszug aus dem Vereinsregister

Online Verfahren

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Stand

24.11.2024, 13:11 Uhr

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