Konsumcannabis; Übermittlung der jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen durch eine Anbauvereinigung
Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis zu melden. Außerdem ist zu melden, wie viel Cannabis vernichtet worden ist.
Anbauvereinigungen müssen der zuständigen Behörde jährlich elektronisch den zum Nachweis der Einhaltung der nach § 13 Abs. 3 Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen die folgenden Angaben zu den Mengen an Cannabis in Gramm übermitteln, die
- im vorangegangenen Kalenderjahr von ihnen
- angebaut wurden,
- weitergegeben wurden,
- vernichtet wurden und
- am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Bestand vorhanden waren.
Die Angaben sind nach Sorten von Cannabis und nach dem jeweiligen durchschnittlichen Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) aufzugliedern.
Voraussetzungen
Es muss die Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und der Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an die Mitglieder der Anbauvereinigung zum Eigenkonsum der zuständigen Behörde vorhanden sein.
Fristen
Die Jahresmeldung muss bis zum 31.01. des Folgejahres übermittelt werden.
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
Online Verfahren
-
Jahresmeldung nach § 26 Abs. 3 KCanG
Sie können die Jahresmeldung nach § 26 Abs. 3 KCanG online einreichen. -
Jahresmeldung nach § 26 Abs. 3 KCanG
Sie können die Jahresmeldung nach § 26 Abs. 3 KCanG online einreichen. -
Jahresmeldung nach § 26 Abs. 3 KCanG
Sie können die Jahresmeldung nach § 26 Abs. 3 KCanG online einreichen.
Verwandte Leistungen
Stand
09.01.2026, 14:01 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)