Radioaktive Stoffe; Mitteilung über den Bestand

Betriebe, Firmen oder Einrichtungen, die mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgehen, müssen über den Bestand Buch führen und diesen an die zuständige Behörde melden.

Der Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz ist verpflichtet beim Umgang mit radioaktiven Stoffen über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und Verbleib Buch zu führen und den Bestand von radioaktiven Stoffen dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) mitzuteilen. Die Art und Aktivität der Stoffe, aufgeschlüsselt nach Radionukliden, ist mit anzugeben.

Sonstige radioaktive Stoffe sind vor allem radioaktive Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind. Für den Umgang mit Letzteren wird eine Genehmigung nach dem Atomgesetz benötigt. Ausgenommen sind geringe Mengen Kernbrennstoffe, die unter bestimmten Vorrausetzungen als sonstige radioaktive Stoffe gelten.

Voraussetzungen

Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz.

Fristen

Die Mitteilung über den Bestand an sonstigen radioaktiven Stoffen ist dem LfU innerhalb eines Monats am Ende des Kalenderjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres mitzuteilen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • keiner

Formulare

Unterlagen

Online Verfahren

Weiterführende Links

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Stand

14.10.2024, 11:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

Zuständigkeit

Bayerisches Landesamt für Umwelt

Hausanschrift

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Telefon

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Fax

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Webseite

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