Radioaktive Stoffe; Mitteilung bei Erwerb und Abgabe

Unternehmen, Einrichtungen oder Personen, die mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgehen, müssen den Erwerb und die Abgabe radioaktiver Stoffe an die zuständige Behörde melden.

Der Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz ist verpflichtet beim Umgang mit radioaktiven Stoffen den Erwerb oder die Abgabe radioaktiver Stoffe dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) innerhalb eines Monats als zuständige Behörde mitzuteilen. Die Art und Aktivität der Stoffe sind dabei mit anzugeben.

„Sonstige radioaktive Stoffe“ sind radioaktive Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind. Für den Umgang mit Letzteren wird eine Genehmigung nach dem Atomgesetz benötigt. Ausgenommen sind geringe Mengen Kernbrennstoffe, die unter bestimmten Vorrausetzungen als sonstige radioaktive Stoffe gelten.

Voraussetzungen

Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz.

Fristen

Der Erwerb und/oder die Abgabe sonstiger radioaktiver Stoffe ist dem LfU innerhalb eines Monats nach Erwerb oder Abgabe mitzuteilen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • keiner

Formulare

Unterlagen

  • Mitteilung bei Erwerb und Abgabe von radioaktiven Stoffen
    Folgende Unterlagen sind einzureichen: Strahlerzertifikat Bescheinigung zur Dichtheit und Kontaminationsfreiheit der Umhüllung bei der Abgabe von genehmigungsbedürftigen sonstigen radioaktiven Stoffen zur weiteren Verwendung: Empfangsbestätigung des übernehmenden Genehmigungsinhabers bei Abgabe als radioaktiver Abfall an die Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe: 
    Antrag und Begleitschein sowie das Begleitblatt der Landessammelstelle Bayern
  • Mitteilung bei Erwerb und Abgabe von radioaktiven Stoffen
    Folgende Unterlagen sind einzureichen: Strahlerzertifikat Bescheinigung zur Dichtheit und Kontaminationsfreiheit der Umhüllung bei der Abgabe von genehmigungsbedürftigen sonstigen radioaktiven Stoffen zur weiteren Verwendung: Empfangsbestätigung des übernehmenden Genehmigungsinhabers bei Abgabe als radioaktiver Abfall an die Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe: 
    Antrag und Begleitschein sowie das Begleitblatt der Landessammelstelle Bayern
  • Mitteilung bei Erwerb und Abgabe von radioaktiven Stoffen
    Folgende Unterlagen sind einzureichen: Strahlerzertifikat Bescheinigung zur Dichtheit und Kontaminationsfreiheit der Umhüllung bei der Abgabe von genehmigungsbedürftigen sonstigen radioaktiven Stoffen zur weiteren Verwendung: Empfangsbestätigung des übernehmenden Genehmigungsinhabers bei Abgabe als radioaktiver Abfall an die Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe: 
    Antrag und Begleitschein sowie das Begleitblatt der Landessammelstelle Bayern
  • Mitteilung bei Erwerb und Abgabe von radioaktiven Stoffen
    Folgende Unterlagen sind einzureichen: Strahlerzertifikat Bescheinigung zur Dichtheit und Kontaminationsfreiheit der Umhüllung bei der Abgabe von genehmigungsbedürftigen sonstigen radioaktiven Stoffen zur weiteren Verwendung: Empfangsbestätigung des übernehmenden Genehmigungsinhabers bei Abgabe als radioaktiver Abfall an die Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe: 
    Antrag und Begleitschein sowie das Begleitblatt der Landessammelstelle Bayern

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Stand

06.02.2026, 12:02 Uhr

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