Tabaksteuer; Anzeige der Beförderung von unversteuerten Tabakwaren
Wenn Sie unversteuerte Tabakwaren befördern wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis und müssen sich für das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System – EMCS) registrieren.
Befördern Sie Tabakwaren, ohne dass diese bereits mit der Tabaksteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Tabakwaren auf dem Weg zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann gegebenenfalls erhoben wird. Alternativ können die Tabakwaren nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet oder unter Steueraussetzung in ein Steuerlager aufgenommen werden.
Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in der Regel in den folgenden Fällen möglich:
- Sie sind berechtigt, Tabakwaren innerhalb des deutschen Steuergebiets zu befördern. Möglich ist die Beförderung
- in ein anderes Steuerlager. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
- in Betriebe, die die Tabakwaren steuerfrei verwenden dürfen.
- an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen.
- von Tabakwaren, die aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (Drittland oder Drittgebiet) in das deutsche Steuergebiet eingeführt wurden und an ein Steuerlager, an Verwender oder sogenannte Begünstigte weiterbefördert werden.
- Sie sind berechtigt, Tabakwaren innerhalb der Europäischen Union zu befördern. Dazu zählen Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere europäische Mitgliedstaaten.
- Sie sind berechtigt, Tabakwaren an einen Ort außerhalb der Europäischen Union, also in ein Drittland oder Drittgebiet zu befördern.
Wenn Sie Tabakwaren unter Steueraussetzung befördern wollen, müssen Sie das den Zollbehörden zur verbrauchsteuerrechtlichen Überwachung melden. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank, dem EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System), erfasst. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Tabakwaren müssen versteuert werden.
Wenn Sie ausschließlich im deutschen Steuergebiet in Betriebe von Verwendern befördern, gilt ein vereinfachtes Verfahren.
Mit entsprechender Zulassung des Hauptzollamtes können Sie als Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender Tabakwaren ohne die Nutzung des elektronischen EMCS-Verfahrens in einem vereinfachten Verfahren unter Steueraussetzung befördern.
Voraussetzungen
Soweit Sie dazu verpflichtet sind, müssen Sie die Beförderung elektronisch vorab über die EMCS-Anwendung melden.
Fristen
- bei Versand: Abgabe der Meldung der Beförderung frühestens 7 Tage vor Beginn der Beförderung, in jedem Fall vor Beginn der Beförderung
- bei Empfang: Abgabe der Eingangsmeldung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Ankunft der Ware
Kosten
Es entstehen keine Kosten für die Entgegennahme der Meldung der Beförderung.
Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten. Bei Beförderungen in oder über andere Mitgliedstaaten ist immer eine Sicherheit zu leisten, die in allen Mitgliedstaaten gültig sein muss.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Formulare
- Übersicht über zertifizierte Software-Anbieter für das EMCS-Verfahren auf der Internetseite der Zollverwaltung
- Informationen und Formulare zum Papierverfahren auf der Internetseite der Zollverwaltung
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Im Regelfall müssen Sie keine Unterlagen einreichen.bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen ist zusätzlich eine Kopie der Freistellungsbescheinigung mitzuführen (ausgestellt von dem Begünstigten) -
Erforderliche Unterlage/n
Im Regelfall müssen Sie keine Unterlagen einreichen.bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen ist zusätzlich eine Kopie der Freistellungsbescheinigung mitzuführen (ausgestellt von dem Begünstigten) -
Erforderliche Unterlage/n
Im Regelfall müssen Sie keine Unterlagen einreichen.bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen ist zusätzlich eine Kopie der Freistellungsbescheinigung mitzuführen (ausgestellt von dem Begünstigten) -
Erforderliche Unterlage/n
Im Regelfall müssen Sie keine Unterlagen einreichen.bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen ist zusätzlich eine Kopie der Freistellungsbescheinigung mitzuführen (ausgestellt von dem Begünstigten)
Online Verfahren
-
Online-Verfahren „Internet-EMCS-Anwendung“ der Zollverwaltung
Diese Anwendung ermöglicht es allen Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung/im steuerrechtlich freien Verkehr versenden oder empfangen, die hierzu vorgeschriebenen elektronischen Meldungen über das Internet abzuwickeln. -
Online-Verfahren „Internet-EMCS-Anwendung“ der Zollverwaltung
Diese Anwendung ermöglicht es allen Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung/im steuerrechtlich freien Verkehr versenden oder empfangen, die hierzu vorgeschriebenen elektronischen Meldungen über das Internet abzuwickeln. -
Online-Verfahren „Internet-EMCS-Anwendung“ der Zollverwaltung
Diese Anwendung ermöglicht es allen Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung/im steuerrechtlich freien Verkehr versenden oder empfangen, die hierzu vorgeschriebenen elektronischen Meldungen über das Internet abzuwickeln.
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
06.08.2023, 11:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)