Integrationskurs; Beantragung eines Fahrtkostenzuschusses

Wenn Sie einen Integrationskurs besuchen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Fahrtkostenzuschuss erhalten.

Integrationskurse in Deutschland helfen Zugewanderten nicht nur dabei, die deutsche Sprache zu lernen, sondern auch, mehr über die Geschichte, Kultur und Rechtsordnung zu erfahren.

Sie können einen Fahrtkostenzuschuss für den Besuch eines Integrationskurses erhalten, wenn Ihre Wohnung mindestens 5 Kilometer vom Kursort entfernt liegt. Es ist zumutbar, dass Sie Strecken unter 5 Kilometer zu Fuß gehen. Wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, den Fußweg zum Integrationskursträger, der kleiner als 5 Kilometer ist, zu Fuß zurückzulegen, können Sie durch Vorlage eines ärztlichen Attests einen Fahrtkostenzuschuss erhalten.

Sie können den Fahrtkostenzuschuss erhalten, wenn Sie die Kosten für den Integrationskurse nicht selbst bezahlen müssen. Sie erhalten entweder einen festen Geldbetrag

  • je Kursabschnitt oder
  • pro Kurstag.

Dies hängt im Wesentlichen davon ab, welches Verkehrsmittel Sie nutzen.  

Sie müssen Ihren Antrag rechtzeitig vor Kursbeginn stellen. Sie erhalten den Fahrtkostenzuschuss in der Regel ab dem Kursabschnitt, der nach Ihrem Antrag beginnt. Eine rückwirkende Auszahlung für die Zeit vor Ihrem Antrag ist grundsätzlich nicht möglich.

Wenn Sie umziehen oder der Kursort wechselt, müssen Sie in der Regel einen neuen Antrag stellen. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen, wenn folgende Bedingungen zutreffen:

  • Sie beziehen eine kursabschnittsbezogene Fahrtkostenpauschale.
  • Sie können nach dem Umzug das gleiche Ticket nutzen.
  • Die Entfernung zum Kursort beträgt weiterhin mehr als 5 Kilometer.

In diesem Fall teilen Sie lediglich dem BAMF Ihre neue Adresse mit.

Voraussetzungen

  • Sie können einen Fahrtkostenzuschuss beantragen, wenn Sie keinen Kostenbeitrag zum Integrationskurs zahlen müssen. Das ist der Fall, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:
    • Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (Leistungen nach SGB II)
    • Sozialhilfe (Leistungen nach SGB XII)
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Leistungen der Arbeitsförderung (Leistungen nach SGB III) 
  • Der Fußweg ist über 5 km lang. Sie können aber auch einen Fahrtkostenzuschuss bei einem Fußweg unter 5 km erhalten, wenn Sie den Fußweg vom Wohnort zum Kursort nicht zurücklegen können. Als Nachweis benötigen Sie ein ärztliches Attest.
  • Sie können unabhängig von der Art der Kostenbefreiung einen Fahrtkostenzuschuss beantragen, wenn Sie schwerbehindert sind.

Fristen

Sie müssen den Antrag rechtzeitig vor Kursbeginn stellen, um den Zuschuss zu erhalten.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, können Sie dem Bescheid entnehmen. verwaltungsgerichtliche Klage

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag gegebenenfalls Nachweis zur Kostenbefreiung beziehungsweise Nachweis über den Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (Leistungen nach SGB II),Sozialhilfe (Leistungen nach SGB XII),Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oderLeistungen der Arbeitsförderung (Leistungen nach SGB III). gegebenenfalls ärztliches Attest, dass 5 Kilometer Fußweg nicht zumutbar sind gegebenenfalls Nachweis über bestehende Schwerbehinderung Die Schwerbehinderung weisen Sie nach mit: Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent) odervergleichbarem Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die Beeinträchtigung als Schwerbehinderung einzustufen ist
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag gegebenenfalls Nachweis zur Kostenbefreiung beziehungsweise Nachweis über den Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (Leistungen nach SGB II),Sozialhilfe (Leistungen nach SGB XII),Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oderLeistungen der Arbeitsförderung (Leistungen nach SGB III). gegebenenfalls ärztliches Attest, dass 5 Kilometer Fußweg nicht zumutbar sind gegebenenfalls Nachweis über bestehende Schwerbehinderung Die Schwerbehinderung weisen Sie nach mit: Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent) odervergleichbarem Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die Beeinträchtigung als Schwerbehinderung einzustufen ist
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag gegebenenfalls Nachweis zur Kostenbefreiung beziehungsweise Nachweis über den Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (Leistungen nach SGB II),Sozialhilfe (Leistungen nach SGB XII),Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oderLeistungen der Arbeitsförderung (Leistungen nach SGB III). gegebenenfalls ärztliches Attest, dass 5 Kilometer Fußweg nicht zumutbar sind gegebenenfalls Nachweis über bestehende Schwerbehinderung Die Schwerbehinderung weisen Sie nach mit: Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent) odervergleichbarem Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die Beeinträchtigung als Schwerbehinderung einzustufen ist
  • Erforderliche Unterlage/n
    Antrag gegebenenfalls Nachweis zur Kostenbefreiung beziehungsweise Nachweis über den Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (Leistungen nach SGB II),Sozialhilfe (Leistungen nach SGB XII),Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oderLeistungen der Arbeitsförderung (Leistungen nach SGB III). gegebenenfalls ärztliches Attest, dass 5 Kilometer Fußweg nicht zumutbar sind gegebenenfalls Nachweis über bestehende Schwerbehinderung Die Schwerbehinderung weisen Sie nach mit: Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent) odervergleichbarem Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die Beeinträchtigung als Schwerbehinderung einzustufen ist

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23.10.2025, 13:10 Uhr

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