Rente wegen Todes; Beantragung bei Verschollenheit
Wenn Ehegatten geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen sind, kann die Rentenversicherung den mutmaßlichen Todestag feststellen. Dann können Sie eine entsprechende Rente erhalten.
Renten wegen Todes sind:
- Witwen- und Witwerrenten
- Waisenrenten und
- Erziehungsrenten
Bei der Rente wegen Todes bei Verschollenheit handelt es sich um eine Sonderregelung zu den Renten wegen Todes. Hierbei gelten die üblichen Voraussetzungen der beantragten Rentenart.
Die Sonderregelung greift bei der Beantragung einer Rente wegen Todes, wenn folgende Angehörige verschollen sind:
- Ehefrau oder -mann
- geschiedene Ehefrau oder -mann oder
- Elternteile
Die Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag selbst festzustellen, wenn:
- die Umstände den Tod wahrscheinlich machen und
- seit einem Jahr keine Nachrichten über das Leben der Person eingegangen sind.
Dieser Todestag bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.
Die Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen keine weiteren als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen bekannt sind.
Voraussetzungen
Feststellung der Verschollenheit und die regulären Voraussetzungen der beantragten Rentenart
Fristen
Witwen- und Witwerrente:
Wenn der oder die Verstorbene
- bereits eine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen oder Witwerrente frühestens mit dem Monat nach dem festgestellten Todesfall.
- noch keine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen oder Witwerrente mit dem festgestellten Todestag.
Bei Hinterbliebenenrenten beträgt die Antragsfrist vom Todestag an 12 Kalendermonate. Diese Frist gilt auch, wenn eine Rente schon einmal weggefallen ist und später erneut beantragt wird. Wird der Hinterbliebenenrentenantrag später gestellt, beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat und kann nicht rückwirkend gezahlt werden.
Erziehungsrente:
Ihre Rente beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, zu dessen Beginn Sie die Voraussetzungen erfüllen, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Kalendermonaten stellen. Liegt der Antrag später vor, erhalten Sie die Rente vom Antragsmonat an.
Waisenrente:
Rückwirkende Zahlung der Waisenrente: bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat.
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Nachweise über die Verschollenheit (gegebenenfalls Versicherung an Eides statt)Je nach beantragter Rentenart sind weitere Nachweise erforderlich. -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweise über die Verschollenheit (gegebenenfalls Versicherung an Eides statt)Je nach beantragter Rentenart sind weitere Nachweise erforderlich. -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweise über die Verschollenheit (gegebenenfalls Versicherung an Eides statt)Je nach beantragter Rentenart sind weitere Nachweise erforderlich. -
Erforderliche Unterlage/n
Nachweise über die Verschollenheit (gegebenenfalls Versicherung an Eides statt)Je nach beantragter Rentenart sind weitere Nachweise erforderlich.
Online Verfahren
-
Deutsche Rentenversicherung - Anträge und Unterlagen online übermitteln
Sie können verschiedene Anträge online an die Deutsche Rentenversicherung übermitteln (z. B. Rentenantrag), Versicherungs- und Rentenunterlagen online anfordern sowie Nachweise / Dokumente online einreichen. -
Deutsche Rentenversicherung - Anträge und Unterlagen online übermitteln
Sie können verschiedene Anträge online an die Deutsche Rentenversicherung übermitteln (z. B. Rentenantrag), Versicherungs- und Rentenunterlagen online anfordern sowie Nachweise / Dokumente online einreichen. -
Deutsche Rentenversicherung - Anträge und Unterlagen online übermitteln
Sie können verschiedene Anträge online an die Deutsche Rentenversicherung übermitteln (z. B. Rentenantrag), Versicherungs- und Rentenunterlagen online anfordern sowie Nachweise / Dokumente online einreichen.
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Stand
28.08.2023, 11:08 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)