Dolmetscherdienste; Beantragung einer Förderung für Ausgaben im Rahmen der Beratungstätigkeit der Frauenhäuser und sonstiger Einrichtungen
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zu den Ausgaben für Sprach- und Gebärdensprachdolmetscherleistungen. Darüber hinaus gewährt der Freistaat Zuwendungen zu den Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen.
Durch staatliche Zuwendungen soll Frauen mit Migrationshintergrund und Frauen mit Sprach- und Hörbehinderung der Zugang zum Hilfesystem bei Gewaltbetroffenheit erleichtert werden. Zudem sollen die Beratungsfachkräfte durch Fortbildungsmaßnahmen ihre Kompetenzen für die Gestaltung eines Beratungssettings mit Dolmetschenden erweitern.
GegenstandGegenstand der Förderung sind Ausgaben für Sprach- und Gebärdensprachdolmetscherleistungen und Fortbildungsmaßnahmen, die in Zusammenhang mit der Beratung und Betreuung von gewaltbetroffenen Frauen mit Migrationshintergrund beziehungsweise mit Sprach- und Hörbehinderungen entstehen.
Die Sprachmittlung kann dabei auch per Video- oder Telefonkonferenz erfolgen.
ZuwendungsempfängerZuwendungsempfänger sind die Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe), Interventionsstellen und Second-Stage-Projekten, die Mitglieder eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege sind.
Zuwendungsfähige AusgabenZuwendungsfähig sind die angefallenen Stundenvergütungen für die reine Dolmetscherleistung und eine Vergütung für eventuelle Reisezeiten der dolmetschenden Person. Es sind zuwendungsfähige Höchstbeträge festgelegt. Ebenfalls zuwendungsfähig sind Ausgaben für Bereitstellungskosten für einen telefonischen Dolmetscherdienst (einschließlich der einmaligen Einrichtungskosten), Ausgaben für eine Webcam im notwendigen Umfang und Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen zur Erweiterung von Kompetenzen für die Gestaltung eines Beratungssettings mit Dolmetschenden.
Art und UmfangDie staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstgrenze gewährt.
Voraussetzungen
Die Sprach- und Gebärdendolmetscherleistungen müssen in Zusammenhang mit der Beratung und Betreuung der gewaltbetroffenen Frauen im Sinne der Aufgaben nach der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern vom 24.02.2022 beziehungsweise in der jeweils gültigen Fassung erbracht werden; umfasst sind auch Beratung und Betreuung der gewaltbetroffenen Frauen in staatlich geförderten Second-Stage-Projekten.
Die Fortbildungsmaßnahme muss zum Ziel haben, die Beratungsfachkraft für die Gestaltung eines Beratungssettings mit Dolmetschenden (zum Beispiel auch für eine Telefon- oder Videodolmetschung) zu schulen.
Vom Zuwendungsempfänger ist ein Eigenanteil von zehn v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.
Fristen
Rechtsgrundlagen
Formulare
- Antrag auf Gewährung einer staatlichen Zuwendung - Förderprogramm: Staatliche Förderung von Ausgaben für Dolmetscherdienste zur Sprachmittlung im Rahmen der Beratungstätigkeit der Frauenhäuser und Notrufe
- Auszahlungsantrag - Förderprogramm: Staatliche Förderung von Ausgaben für Dolmetscherdienste zur Sprachmittlung im Rahmen der Beratungstätigkeit der Frauenhäuser und Notrufe
- Verwendungsnachweis über staatliche Zuwendungen - Förderprogramm: Staatliche Förderung von Ausgaben für Dolmetscherdienste zur Sprachmittlung im Rahmen der Beratungstätigkeit der Frauenhäuser und Notrufe
Verwandte Leistungen
Stand
24.06.2024, 14:06 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)