Bildschirmbrille für Mitarbeiter des Freistaats Bayern; Beantragung

Den Beschäftigten des Freistaats sind spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmen zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. 

Beschäftigten des Freistaats Bayern, die in einer Dienststelle des Freistaats an Bildschirmen arbeiten, ist eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Falls die Untersuchung ergibt, dass eine normale Sehhilfe nicht ausreichend/nicht geeignet ist, besteht ein Anspruch auf spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrillen.

Die Kosten für Untersuchung und Bildschirmbrille trägt der Arbeitgeber/Dienstherr. Die Kostenerstattung für die Bildschirmbrille erfolgt ausschließlich entsprechend den Rahmenverträgen mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks und der Augenoptiker-Innung für Mittel- und Unterfranken über die Versorgung der Beschäftigten des Freistaates Bayern mit Bildschirmbrillen.

Informationen zu Bildschirmbrillen für Verwaltungskräfte und Lehrkräfte, die in einer staatlichen Schule oder einem staatlichen Schulamt tätig sind, finden Sie unter "Verwandte Themen".

Voraussetzungen

Die Notwendigkeit und Art (Gebrauchseigenschaften) einer Bildschirmbrille wird durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt festgestellt, sofern die jeweilige oberste Dienstbehörde keine andere Verfahrensweise zur Feststellung der Notwendigkeit und Art (Gebrauchseigenschaft) einer Bildschirmbrille festgelegt hat.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch bzw. Klage zum Verwaltungsgericht; Klage zum Arbeitsgericht

Formulare

Unterlagen

Weiterführende Links

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Stand

08.04.2025, 14:04 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)

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