AIDS-Prävention und Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zu den Ausgaben der Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und für Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS.
Durch geeignete Maßnahmen soll die Bevölkerung über die Gefahren der Immunschwächekrankheit AIDS, über Ansteckungswege und über die Vermeidung einer Infektion mit dem HI-Virus aufgeklärt werden. Hochrisikogruppen sind besonders zu berücksichtigen.
Durch sachgerechte Information sollen Stigmatisierung und Ausgrenzung Betroffener verhindert werden.
GegenstandGefördert werden Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen sowie gezielt Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS.
ZuwendungsempfängerAntragsberechtigt sind die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, soweit sie Träger von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen sind, sowie sonstige Institutionen, soweit sie Träger von Projekten und Maßnahmen sind.
Zuwendungsfähige AusgabenGefördert werden können je nach Gegenstand der Förderung Personal- und/oder Sachausgaben.
Art und UmfangIm Rahmen einer Projektförderung werden Zuschüsse in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
Für Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen beträgt die Zuwendung bis zu 90 %, für Projekte zur Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Der Träger muss einen haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Eigenanteil erbringen.
Voraussetzungen
Wesentliche Förderungsvoraussetzungen:
- Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen müssen die im Rahmenkonzept zur Richtlinie zur Förderung von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und der Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS beschriebenen Aufgaben übernehmen und die organisatorischen Voraussetzungen erfüllen sowie das erforderliche Personal bereitstellen.
- Sonstige Präventionsmaßnahmen und -projekte können gefördert werden, wenn ein erheblicher Bedarf für die geplante Maßnahme gegeben ist und die Präventionsziele nicht auf andere Weise erreicht werden können.
Fristen
Erstanträge für Förderungen nach der Richtlinie sind bei der Bewilligungsbehörde bis jeweils spätestens zum 15. November des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen.
Förderanträge zur Fortführung bereits bestehender Maßnahmen und Projekte (Folgeanträge) sind bei der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 31. Dezember des dem beantragten Förderzeitraum vorausgehenden Jahres vorzulegen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
-
Richtlinie zur Förderung von Psychosozialen AIDS-Beratungsstellen und der Prävention der Immunschwächekrankheit AIDS
(Förderrichtlinie AIDS – FöR-AIDS) -
Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F -
Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F
Formulare
- Antrag auf Gewährung einer staatlichen Zuwendung - Förderprogramm: Bekämpfung der Immunschwächekrankheit AIDS
- Verwendungsnachweis über staatliche Zuwendungen Förderprogramm: AIDS-Prävention und Psychosoziale AIDS-Beratungsstellen
Unterlagen
- ggf. formlose Erklärung von Partnern der Maßnahme über die Art und den Umfang ihrer Beteiligung
- ggf. formlose Erklärung von Partnern der Maßnahme über die Art und den Umfang ihrer Beteiligung
- ggf. formlose Erklärung von Partnern der Maßnahme über die Art und den Umfang ihrer Beteiligung
- ggf. formlose Erklärung von Partnern der Maßnahme über die Art und den Umfang ihrer Beteiligung
Verwandte Leistungen
Stand
06.02.2026, 06:02 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)