Linienomnibus; Beantragung einer Förderung

Die Beschaffung von Linienomnibussen kann bezuschusst werden, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind.

Zweck

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs.

Gegenstand

Linienomnibusse werden bezuschusst soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind. Gefördert wird die Beschaffung neuer Omnibusse. Busse mit emissionsfreie und emissionsarme Antriebe im Sinne des § 2 Nrn. 5, 6 Saubere- Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz werden besonders gefördert.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können die Anschaffungskosten, soweit die Fahrzeuge und deren Ausstattung für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geeignet sind, nicht jedoch Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die Förderbeträge für die einzelnen Buskategorien sowie für die Mehrkosten alternativer Antriebstechnologien oder zusätzlicher Technologiekomponenten werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr festgesetzt und bei Bedarf fortgeschrieben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den "Eckpunkten zur Förderung von "Klimabussen" im Rahmen der Busförderung im Freistaat Bayern.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss ÖPNV-Linienverkehr nach § 42 PBefG als Konzessionär, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer überwiegend in Bayern betreiben. 

Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, die neu anzuschaffenden Omnibusse mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km für den Zuwendungszweck Linienverkehr einzusetzen. 

Die geförderten Omnibusse müssen Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und die Omnibusse müssen die Voraussetzungen für die Aufrüstung mit WLAN erfüllen.

Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen.

Fristen

Der Antrag muss bis 01.12.2025 gestellt werden.Der Antrag ist bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres der Beschaffung einzureichen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Klage

Formulare

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Datenblatt zum FahrzeugbestandAngebot und Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die geforderte AusstattungStellungnahme des/der örtlichen BehindertenbeauftragtenNachweise über den ÖPNV-Einsatz des AustauschfahrzeugesBescheinigung des Finanzamtes über die Dauer der Kfz-SteuerbefreiungErklärung zur Subventionserheblichkeit der AngabenErklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird
  • Erforderliche Unterlage/n
    Datenblatt zum FahrzeugbestandAngebot und Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die geforderte AusstattungStellungnahme des/der örtlichen BehindertenbeauftragtenNachweise über den ÖPNV-Einsatz des AustauschfahrzeugesBescheinigung des Finanzamtes über die Dauer der Kfz-SteuerbefreiungErklärung zur Subventionserheblichkeit der AngabenErklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird
  • Erforderliche Unterlage/n
    Datenblatt zum FahrzeugbestandAngebot und Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die geforderte AusstattungStellungnahme des/der örtlichen BehindertenbeauftragtenNachweise über den ÖPNV-Einsatz des AustauschfahrzeugesBescheinigung des Finanzamtes über die Dauer der Kfz-SteuerbefreiungErklärung zur Subventionserheblichkeit der AngabenErklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird
  • Erforderliche Unterlage/n
    Datenblatt zum FahrzeugbestandAngebot und Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die geforderte AusstattungStellungnahme des/der örtlichen BehindertenbeauftragtenNachweise über den ÖPNV-Einsatz des AustauschfahrzeugesBescheinigung des Finanzamtes über die Dauer der Kfz-SteuerbefreiungErklärung zur Subventionserheblichkeit der AngabenErklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird

Verwandte Leistungen

Stand

10.04.2025, 14:04 Uhr

Redaktionell verantwortlich

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