Linienomnibus; Beantragung einer Förderung
Die Beschaffung von Linienomnibussen kann bezuschusst werden, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind.
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs.
GegenstandLinienomnibusse werden bezuschusst soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind. Gefördert wird die Beschaffung neuer Omnibusse. Busse mit emissionsfreie und emissionsarme Antriebe im Sinne des § 2 Nrn. 5, 6 Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz werden besonders gefördert.
ZuwendungsempfängerAntragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen.
Zuwendungsfähige KostenGefördert werden können die Anschaffungskosten, soweit die Fahrzeuge und deren Ausstattung für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geeignet sind, nicht jedoch Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung.
Art und HöheDie Förderbeträge für die einzelnen Buskategorien sowie für die Mehrkosten alternativer Antriebstechnologien oder zusätzlicher Technologiekomponenten werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr festgesetzt und bei Bedarf fortgeschrieben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den „Eckpunkten zur Förderung von „Klimabussen“ im Rahmen der Busförderung im Freistaat Bayern.
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss ÖPNV-Linienverkehr nach § 42 PBefG als Konzessionär, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer überwiegend in Bayern betreiben.
Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, die neu anzuschaffenden Omnibusse mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km für den Zuwendungszweck Linienverkehr einzusetzen.
Die geförderten Omnibusse müssen Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und die Omnibusse müssen die Voraussetzungen für die Aufrüstung mit WLAN erfüllen.
Fristen
Der Antrag ist bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres der Beschaffung einzureichen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
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Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Gesetz über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
BayRS 922-2-I; GVBl S. 969; GVBl S. 286 -
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien – RZÖPNV)
vom 6. Dezember 2017, AllMBl. Nr. 12, S. 538
Formulare
- Antrag auf Förderung zur Anschaffung von Kraftomnibussen im ÖPNV
- Auszahlungsantrag Busförderung
- Verwendungsnachweis Busförderung
- Erklärung des Zuwendungsempfängers über den Einsatz eines geförderten Kraftomnibusses
Unterlagen
- Datenblatt zum Fahrzeugbestand
- Angebot und Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die geforderte Ausstattung
- Stellungnahme des/der örtlichen Behindertenbeauftragten
- Nachweise über den ÖPNV-Einsatz des Austauschfahrzeuges
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Dauer der Kfz-Steuerbefreiung
- Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben
- Erklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird
Verwandte Leistungen
Stand
25.03.2024, 12:03 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)