Körperverletzung; Anzeigenerstattung durch Zeugen
Wenn Sie sehen, wie ein anderer geschlagen, getreten oder sonst körperlich misshandelt wird, verständigen Sie sofort über Notruf 110 die Polizei.
Teilen Sie möglichst genau mit, wo der Vorfall gerade stattfindet und wie viele Personen beteiligt sind.
Nennen Sie der Polizei auch ihren Namen und stellen Sie sich als Zeuge zur Verfügung.
Liegt der Vorfall schon längere Zeit zurück? Teilen Sie Ihre Wahrnehmungen bei der Anzeigenerstattung der nächsten Polizeidienststelle mit.
Fristen
In bestimmten Fällen wird die Körperverletzung nur auf Antrag verfolgt. Diese Frist verstreicht 3 Monate nach dem Vorfall.
Kosten
kostenloser Notruf 110;
kostenlose Anzeigenerstattung
kostenlose Anzeigenerstattung
Rechtsgrundlagen
-
§§ 223 ff Strafgesetzbuch (StGB)
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung) -
§§ 223 ff Strafgesetzbuch (StGB)
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung) -
§§ 223 ff Strafgesetzbuch (StGB)
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung)
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Personalausweis oder Reisepass
- Personalausweis oder Reisepass
- Personalausweis oder Reisepass
Weiterführende Links
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Stand
12.06.2023, 08:06 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)