Sozialhilfe; Beantragung von Blindenhilfe

Blinde Menschen können zum Ausgleich, der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, Blindenhilfe beantragen.

Im Rahmen der Sozialhilfe kann Blindenhilfe gezahlt werden.

Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2025 bei

  • Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich 913,21 EUR und
  • Blinden unter 18 Jahren monatlich 457,40 EUR.

Die Blindenhilfe wird in Form einer Geldpauschale direkt ausbezahlt. Diese Pauschale verändert sich analog des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Rentenanpassung erfolgt in der Regel zum 1. Juli jedes Jahres.

Dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang).

Im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung können im Einzelfall auch die Kosten für einen Blindenführhund und für andere Hilfsmittel getragen werden, wenn kein anderer Kostenträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung) zuständig ist.

Gleichartige Leistungen, die ebenfalls zum Ausgleich des blindheitsbedingten Mehraufwandes bestimmt sind, haben Vorrang. Sie werden auf die Blindenhilfe angerechnet. Diese Regel gilt unter anderem für

  • das Landesblindengeld nach dem Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG),
  • das Pflegegeld für Unfallblinde nach § 44 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie
  • die Pflegezulage nach § 269 Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG).

Hinweis:

Im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) können Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit gezahlt werden (§ 82 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XIV). Anders als bei der Sozialhilfe wird kein Einkommen und Vermögen angerechnet. Außerdem sind die Leistungen im Bereich des SER vorrangig gegenüber landesrechtlichen Leistungen für blindheitsbedingte Mehraufwendungen (etwa BayBlindG).

Voraussetzungen

  • Blindenhilfe erhalten:
    • blinde Menschen
    • blinden Menschen gleichgestellte Personen
      • Gleichgestellt sind Personen, die auf beiden Augen eine Gesamtsehschärfe von nicht mehr als 1/50 (im Bereich des SER 1/20) haben, sowie
      • Personen, die eine schwere Störung des Sehvermögens haben, die mit der vorgenannten Beeinträchtigung des Sehvermögens von gleichzusetzen ist. Die Sehstörung darf nicht nur vorübergehend sein.

 

  • In folgenden Fällen gibt es keine Blindenhilfe:
    • Blindenhilfe gibt es nicht, wenn gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden.
    • Taubblinde Menschen erhalten aufgrund der Höhe der Leistungen nach dem Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) keine Blindenhilfe, jedoch ggf. Leistungen im Bereich des SER.
    • Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres teilstationäre und ambulante Hilfen bekommen und/oder in besonderen Wohnformen leben, erhalten keine Blindenhilfe

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Unterlagen

Verwandte Leistungen

Stand

05.12.2025, 14:12 Uhr

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