Sozialhilfe; Beantragung von Blindenhilfe
Blinde Menschen können zum Ausgleich, der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, Blindenhilfe beantragen.
Im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge kann Blindenhilfe gezahlt werden.
Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2023 bei
- Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich 841,77 EUR und
- Blinden unter 18 Jahren monatlich 421,61 EUR.
Die Blindenhilfe wird in Form einer Geldpauschale direkt ausbezahlt. Diese Pauschale verändert sich analog des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Rentenanpassung erfolgt in der Regel zum 1. Juli jedes Jahres.
Dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang).
In der Kriegsopferfürsorge gilt eine günstigere Einkommensgrenze. Im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung können auch die Kosten für einen Blindenführhund und für andere Hilfsmittel getragen werden, wenn kein anderer Kostenträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung) zuständig ist.
Gleichartige Leistungen, die ebenfalls zum Ausgleich des blindheitsbedingten Mehraufwandes bestimmt sind, haben Vorrang. Sie werden auf die Blindenhilfe angerechnet. Diese Regel gilt unter anderem für
- das Landesblindengeld nach dem Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG),
- die Pflegezulage für Kriegsblinde nach § 35 Abs. 1 Satz 6 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG),
- das Pflegegeld für Unfallblinde nach § 44 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie
- die Pflegezulage nach § 269 Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG).
Voraussetzungen
- Blindenhilfe erhalten:
- blinde Menschen
- blinden Menschen gleichgestellte Personen
- Gleichgestellt sind Personen, die auf beiden Augen eine Gesamtsehschärfe von nicht mehr als 1/50 haben, sowie
- Personen, die eine schwere Störung des Sehvermögens haben, die mit der genannten Beeinträchtigung des Sehvermögens von 1/50 gleichzusetzen ist. Die Sehstörung darf nicht nur vorübergehend sein.
- In folgenden Fällen gibt es keine Blindenhilfe:
- Blindenhilfe gibt es nicht, wenn gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden.
- Taubblinde Menschen erhalten aufgrund der Höhe der Leistungen nach dem Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) keine Blindenhilfe.
- Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres teilstationäre und ambulante Hilfen bekommen und/oder in besonderen Wohnformen leben, erhalten keine Blindenhilfe
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelfe
Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel (Kopie)
-
Schwerbehindertenausweis (Kopie)
mit dem dazugehörigen Bescheid des Versorgungsamtes und bereits vorhandenes ärztliches Attest, in dem die Behinderung diagnostiziert und die Notwendigkeit der beantragten Leistungen begründet werden -
Vermögenserklärung
Kontoauszüge aller geführten Konten der letzten 6 Monate mit abschließendem Kontostand (Kopie)Bei Haus- und Grundeigentum: Kopie des Einheitswertbescheides und der Brandversicherungsurkundeggf. Kopie des Bescheids der Pflegeversicherung (Kopie)ggf. Bescheid über Arbeitslosengeld I oder II, Unterhaltshilfe nach LAG, Versorgungsbezüge nach BVG usw. (Kopie)ggf. Rentenbescheid (Kopie)ggf. Beitragsbescheid der Krankenkasse (Kopie) -
Mietvertrag
und ggf. letztes Mietererhöhungsschreiben (Kopie) - bei Betreuung: Betreuerausweis (Kopie)
- ggf. Vollmacht
- Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.
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Stand
03.07.2023, 12:07 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)