Blindenführhund; Beantragung als Hilfsmittel

Sind Sie blind oder hochgradig sehbehindert? Dann können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Blindenhund als Hilfsmittel beantragen.

Blindenführhunde, die in der Umgangssprache auch Blindenhunde genannt werden, sind speziell ausgebildete Hunde, die Sie im Alltag unterstützen, wenn Sie blind oder hochgradig sehbehindert sind.

Mit Hilfe des Hundes können Sie sich sicher überall orientieren. Die Hunde können zum Beispiel:

  • bestimmte Ziele aufsuchen
  • Hindernissen ausweichen
  • Gefahren erkennen
  • einmündende Straßen anzeigen
  • mit Ihnen die Fahrbahn überqueren
  • Bodenhindernisse wie Treppen und Stufen anzeigen

Ihre gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für einen Blindenführhund:

  • Anschaffung
  • Ausbildung
  • Einarbeitung
  • Ausstattung:
    • Geschirr
    • Leine
    • Halsband
    • Maulkorb
    • Kenndecke für den Freilauf

Sie erhalten zusätzlich eine monatliche Pauschale, von der Sie die Unterhaltskosten für Ihren Hund bestreiten. In der Regel sind Blindenführhunde von der Hundesteuer befreit, benötigen aber eine Steuermarke.

Ein Hundeverbot, zum Beispiel in Lebensmittelgeschäften, in Museen oder in Kirchen, gilt nicht für Blindenführhunde. Bei Flug- und Bahnreisen können Sie den Hund kostenlos mitnehmen.

Voraussetzungen

  • Sie sind blind oder haben eine hochgradige Sehbehinderung.
  • Sie haben eine Verordnung des Hilfsmittels Führhund durch Ihre Augenärztin oder Ihren Augenarzt, die die Notwendigkeit eines Blindenführhundes bescheinigt.
  • Sie können die artgerechte Unterbringung und Verpflegung des Hundes gewährleisten. Dazu gehört der tägliche Auslauf.
  • Sie sind persönlich geeignet und bereit, mit einem Hund zusammenzuleben
  • Sie müssen einen Lehrgang für Orientierung und Mobilität (O & M) erfolgreich absolviert haben, damit Sie sich bei Ausfall des Führhundes, zum Beispiel bei Pausen oder während Ruhezeiten, fortbewegen können, ohne dabei von einer sehenden Person geführt werden zu müssen.  
  • Sie absolvieren mit dem Hund zusammen eine Ausbildung und legen die Gespannprüfung erfolgreich ab.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Kosten

Bei Hilfsmitteln gilt die Zuzahlungsregel, bei der Sie höchstens 10 EUR zahlen. Unter bestimmten Bedingungen werden Sie von der Zuzahlungspflicht befreit.
Gebühr: 10 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der KrankenkasseKlage beim zuständigen Sozialgericht

Unterlagen

Weiterführende Links

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Stand

15.01.2025, 08:01 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)

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