Betreuungswesen; Vollzugshilfe
Die Vollzugshilfe für das Amtsgericht in Betreuungsangelegenheiten gehört zu den Pflichtaufgaben der Betreuungsstellen der Landkreise und kreisfreien Städte.
Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen. Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen mitzuwirken.
Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.
Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung oder Zuführung zur Unterbringung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde erfolgen.
Rechtsgrundlagen
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§§ 312 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Verfahren in Unterbringungssachen -
§§ 312 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Verfahren in Unterbringungssachen -
§§ 312 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Verfahren in Unterbringungssachen
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Stand
11.07.2024, 10:07 Uhr
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)