Menschen mit Behinderungen; Beantragung einer Kostenerstattung für Probebeschäftigung durch Arbeitgeber beim Jobcenter

Wenn Ihr Betrieb Menschen mit Behinderungen im Rahmen einer Probebeschäftigung befristet einstellen will, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Personalkosten für maximal 3 Monate erstattet bekommen.

Menschen mit Behinderungen oder schwerbehinderte Menschen sollen die Gelegenheit bekommen, ihre Stärken und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt beweisen zu können. Mit einer Probebeschäftigung können Sie als Betrieb den Einstieg oder Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Alle Beteiligten können in dieser Zeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis für die Dauer von bis zu 3 Monaten die Zusammenarbeit ausprobieren.

Die Kosten, die Ihnen im Rahmen dieser Probebeschäftigung entstehen, kann Ihnen die Bundesagentur für Arbeit erstatten. Dazu gehören üblicherweise

  • Lohn-/Gehaltskosten, einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie
  • sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen
  • Umlagen sowie Beiträge zur Berufsgenossenschaft

Zuständig ist das Jobcenter, in dessen Bezirk die Person, die Sie zur Probe beschäftigen wollen, ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei Beginn des Probearbeitsverhältnisses hat. Das Jobcenter ist auch zuständig bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen, wenn die Person, die Sie zur Probe beschäftigen wollen, aufstockend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält.

Voraussetzungen

  • Die Person, die Sie probehalber anstellen möchten, ist
    • Mensch mit Behinderungen oder
    • schwerbehindert oder
    • schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
  • Die Probebeschäftigung
    • kann die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessern oder
    • führt dazu, dass die Person vollständig und dauerhaft am Arbeitsleben teilhaben kann.

Kosten

Keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

  • Widerspruch bei dem Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.

Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    Befristeter Probearbeitsvertraggegebenenfalls Schwerbehindertenausweis und/oder GleichstellungsbescheidAnmeldung zur Sozialversicherung
  • Erforderliche Unterlage/n
    Befristeter Probearbeitsvertraggegebenenfalls Schwerbehindertenausweis und/oder GleichstellungsbescheidAnmeldung zur Sozialversicherung
  • Erforderliche Unterlage/n
    Befristeter Probearbeitsvertraggegebenenfalls Schwerbehindertenausweis und/oder GleichstellungsbescheidAnmeldung zur Sozialversicherung
  • Erforderliche Unterlage/n
    Befristeter Probearbeitsvertraggegebenenfalls Schwerbehindertenausweis und/oder GleichstellungsbescheidAnmeldung zur Sozialversicherung

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Stand

24.10.2025, 21:10 Uhr

Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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